1.450 Euro Selbstbehalt (bisher 1.370 Euro) stehen unterhaltspflichtigen Eltern, die arbeiten, monatlich mindestens für sich selbst zu. Unterhaltspflichtigen, die nicht arbeiten, stehen mindestens 1.200 Euro (bisher: 1.120 Euro) zu. Je nach Wohnkosten kann dieser Wert höher ausfallen.
Auf Einkommen, das darüber hinausgeht, muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zahlen. Die Höhe richtet sich dabei in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und hängt unter anderem vom Kindesalter und eigenen Einkommen ab.
Wohnt ein Kind bei beiden Eltern anteilig im Haushalt, entscheidet unter anderem der Unterschied zwischen den Einkommen, ob und gegebenenfalls wem wie viel Unterhalt für das Kind zusteht.
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert. Sie bietet eine Richtlinie für die Berechnung von Kindesunterhalt und dient somit als Orientierungshilfe, ist aber nicht rechtlich bindend. Sie können die Tabelle nutzen, um Unterhaltszahlungen ungefähr zu berechnen. So liefert sie etwa eine Grundlage für Eltern, die sich vor einer Scheidung außergerichtlich einigen möchten.
Die Unterhaltshöhe hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel vom Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes. Auch das Betreuungsmodell spielt eine Rolle: Lebt das Kind ausschließlich bei einem Elternteil im Haushalt, muss der andere Elternteil den vollen Kindesunterhalt zahlen. Lebt das Kind hingegen im Wechselmodell gleich viel bei beiden Eltern, kann etwa Unterhalt gezahlt werden müssen, um gegebenenfalls Einkommensunterschiede der Eltern teilweise auszugleichen.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt je nach Alter des Kindes und unterhaltsrelevantem Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen einen bestimmte Zahlbetrag als Richtwert vor. Dieser ist als Orientierung für den Kindesunterhalt gedacht, der monatlich geleistet werden soll.
Was auf den ersten Blick relativ einfach wirkt, ist tatsächlich recht komplex. Denn in vielen Fällen bietet sich Spielraum durch unterschiedliche Auslegungen. So können etwa beim veranschlagten Nettoeinkommen je nach Situation verschiedene Ausgaben berücksichtigt werden. Aber auch beim Einkommen des für ein Kind Unterhalt empfangenden Elternteils gibt es eine Reihe von Variablen, die einbezogen werden können. Nicht zuletzt sind das Betreuungsmodell und die Ausgaben, die für feste Kosten der Kinder bereits übernommen werden, relevant. Die vielen Faktoren, die einbezogen werden können, können in der Praxis leicht zu Uneinigkeiten führen. So kommt es, dass trotz der klaren Werte in Form von Richtlinien in der Tabelle Unterhaltsansprüche häufig vor dem Familiengericht enden.
Die folgend abgebildete Tabelle geht davon aus, dass das Kind beim unterhaltsberechtigten Elternteil im Haushalt wohnt. Volljährige Kinder, die etwa in der Ausbildung oder im Studium einen eigenen Haushalt führen, erhalten stattdessen laut Düsseldorfer Tabelle unverändert einen Betrag von in der Regel 930 Euro. Dieser Zahlbetrag ist vom Elterneinkommen unabhängig. In bestimmten Fällen kann er nach oben abweichen oder – etwa bei Einkünften des Kindes – reduziert werden. Wie viel davon der Vater beziehungsweise die Mutter überweist, wird im Verhältnis zum Einkommen der Eltern aufgeteilt, es sind dann also grundsätzlich beide Eltern anteilig unterhaltspflichtig.
Unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen des oder der Unterhaltspflichtigen | Kinder 0–5 J. | Kinder 6–11 J. | Kinder 12–17 J. | Kinder ab 18 J. (ohne eigenen Haushalt) | |||||||||||
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1. | bis 2.100 € (Mindestunterhalt) | 480 € | 551 € | 645 € | 689 € | ||||||||||
2. | 2.101 - 2.500 € | 504 € | 579 € | 678 € | 724 € | ||||||||||
3. | 2.501 - 2.900 € | 528 € | 607 € | 710 € | 758 € | ||||||||||
4. | 2.901 - 3.300 € | 552 € | 634 € | 742 € | 793 € | ||||||||||
5. | 3.301 - 3.700 € | 576 € | 662 € | 774 € | 827 € | ||||||||||
6. | 3.701 - 4.100 € | 615 € | 706 € | 826 € | 882 € | ||||||||||
7. | 4.101 - 4.500 € | 653 € | 750 € | 878 € | 938 € | ||||||||||
8. | 4.501 - 4.900 € | 692 € | 794 € | 929 € | 993 € | ||||||||||
9. | 4.901 - 5.300 € | 730 € | 838 € | 981 € | 1.048 € | ||||||||||
10. | 5.301 - 5.700 € | 768 € | 882 € | 1.032 € | 1.103 € | ||||||||||
11. | 5.701 - 6.400 € | 807 € | 926 € | 1.084 € | 1.158 € | ||||||||||
12. | 6.401 - 7.200 € | 845 € | 970 € | 1.136 € | 1.213 € | ||||||||||
13. | 7.201 - 8.200 € | 884 € | 1.014 € | 1.187 € | 1.268 € | ||||||||||
14. | 8.201 - 9.700 € | 922 € | 1.058 € | 1.239 € | 1.323 € | ||||||||||
15. | 9.701 - 11.200 € | 960 € | 1.102 € | 1.290 € | 1.378 € |
Quelle: Düsseldorfer Tabelle , 2024.
Wichtig: Das Kindergeld kann auf den Kindesunterhalt in der Regel hälftig oder ganz angerechnet werden, wenn der unterhaltsempfangende Elternteil dieses bekommt.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann das Familiengericht bei der Berechnung des Kindesunterhalts von der Düsseldorfer Tabelle abweichen, sodass sich ein anderer Zahlbetrag ergeben kann. Zahlreiche Faktoren können bei der Berechnung eine Rolle spielen. Dazu gehören unter anderem:
Tipp: Durch die vielen Faktoren, die einbezogen werden können, ist die Berechnung im individuellen Fall nicht immer eindeutig. Wenn Sie als Mutter oder Vater betroffen sind, sollten Sie sich daher unbedingt frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Wird der Unterhalt nicht gezahlt, sollten Sie als Unterhaltsempfangender oder -empfangende, wenn möglich, in der Regel zunächst das Gespräch suchen. Kommt es nicht zu einer Einigung, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um das Geld einzufordern. Hierbei kann häufig das Jugendamt unterstützen, etwa indem es eine Beistandschaft übernimmt oder einen Unterhaltsvorschuss auszahlt.
Zunächst muss ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch vorliegen. Dieser hängt vom Bedarf des Kindes ab und liegt zum Beispiel beim minderjährigen Kind vor, wenn dieses beim anderen Elternteil im Haushalt wohnt. Der oder die Unterhaltspflichtige muss dann monatlich Geld an den anderen Elternteil überweisen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Einkommen der oder des Unterhaltspflichtigen unterhalb eines bestimmten Selbstbehalts liegt.
Einen Richtwert für die Höhe der Zahlungen bietet die Düsseldorfer Tabelle. Je nach Alter des Kindes, Einkommen und Aufwendungen der Eltern sowie Betreuungsmodell u. a. ergibt sich laut dieser ein monatlicher Zahlbetrag. Dieser stellt einen Richtwert dar, der im Einzelfall abweichen kann.
Unterhaltspflicht zum sogenannten Barunterhalt besteht beispielsweise, wenn das gemeinsame minderjährige Kind beim anderen Elternteil lebt. Doch auch beim Wechselmodell, wo das Kind zu gleichen Teilen bei Mutter und Vater wohnt, kann bei Einkommensdifferenzen zwischen den Elternteilen der- oder diejenige mit dem höheren Einkommen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Dabei gelten Voraussetzungen, Rechte und Pflichten auch für den Unterhaltsempfänger oder die -empfängerin.
Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung oder im Studium sind, sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Über die Aufteilung entscheidet das Einkommen der Eltern.
Die Pflicht zum Kindesunterhalt endet, wenn das Kind in der Lage ist, sein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Das ist meist nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums der Fall.
Beim Kindesunterhalt können unter anderem folgende Beträge berücksichtigt und mit den tatsächlichen Bruttoeinkünften verrechnet werden:
Bei Kindern unter 18 Jahren sind Sie vom Kindesunterhalt dann befreit, wenn das Kind über ausreichend eigene Einkünfte verfügt oder wenn Sie nicht mehr Einkommen als Ihren Selbstbehalt zur Verfügung haben. In letzterem Fall übernimmt der Staat und zahlt den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Sollten Sie wieder mehr verdienen, müssen Sie diesen jedoch zurückzahlen. Beantragen kann den Unterhaltsvorschuss nur der oder die Unterhaltsberechtigte selbst.
Bei volljährigen Kindern endet die Pflicht zum Kindesunterhalt, wenn das Kind sein eigenes Einkommen verdienen kann. Meist ist das nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums.
Kindesunterhalt ist nicht steuerlich absetzbar, wenn Sie für das Kind bereits Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen. Grund dafür ist, dass diese Eltern bereits finanziell dabei unterstützen, die Kosten für die Betreuung und Erziehung von Kindern zu verringern.
Bekommen Sie für das Kind weder Kindergeld noch nutzen Sie den Kinderfreibetrag können Sie bei Unterhaltspflicht den Kindesunterhalt hingegen steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Ab 2024 gilt das für Zahlungen bis zu 11.604 Euro (bisher: 10.908 Euro).
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Stand: 14.12.2023