Ein Konto mit mehreren Inhaberinnen oder Inhabern
Ideal für Eheleute, Paare und Wohngemeinschaften
Gemeinsame Ausgaben immmer im Blick
Ein Konto für die gemeinsame Haushaltskasse
Ob Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder Vereine: Mit einem Gemeinschafts- oder Partnerkonto behalten Sie den Überblick über gemeinsame Ausgaben.
Wenn Sie ein Girokonto zusammen mit einer weiteren Person nutzen wollen, empfiehlt sich die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos.
Sie haben einen optimalen Überblick über die gemeinsamen Ausgaben wie z. B. Haushaltsführung, Miete oder gemeinsame Anschaffungen.
Alle Kontoinhaberinnen beziehungsweise Kontoinhaber haben Zugriff und können Bankgeschäfte wie z. B. Überweisungen tätigen.
Als Gemeinschaftskonto können Sie in der Regel alle Privatgirokonten und Kontomodelle führen.
Mal wieder ist die Miete für die gemeinsame Wohnung fällig. Wie gewohnt überweist Julian seiner Freundin Marie seinen Anteil und Marie sendet den gesamten Betrag an den Vermieter. Am Tag darauf geht das Paar einkaufen. Julian zahlt, Marie gibt ihm die Hälfte zurück.
Im täglichen Zusammenleben gibt es für Paare oder Wohngemeinschaften viele gemeinsame Kosten. Da ist es gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten: Wer hat was gezahlt? Wer muss wem noch wie viel Geld zurückgeben?
Für Eheleute, zusammenlebende Paare und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, die gemeinsame Ausgaben haben, ist ein sogenanntes Gemeinschafts- oder Partnerkonto sinnvoll. Damit gemeint ist ein Girokonto, auf das zwei (manchmal auch mehr) Personen zugreifen können. Da für gewöhnlich jede der involvierten Personen bereits ein eigenes Girokonto besitzt, empfiehlt es sich, das Gemeinschaftskonto als neues Konto einzurichten. Darauf überweisen dann alle Parteien ganz einfach regelmäßig einen festen Betrag, der für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten genutzt werden kann.
Gemeinschaftskonten gibt es als sogenanntes „Oder-Konto“ und als „Und-Konto“. In den meisten Konstellationen fällt die Wahl auf ersteres. Bei einem „Oder-Konto“ haben alle Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber unabhängig voneinander freie Verfügung über das gemeinsame Geld. Sie können also den Einkauf bezahlen, eine Rechnung begleichen oder einen Dauerauftrag einrichten.
Beim „Und-Konto“ können die Kontoinhaberinnen beziehungsweise die Kontoinhaber nur auf das Guthaben zugreifen, wenn alle anderen zustimmen.
Das ist zum Beispiel üblich bei Vereinen oder Erbengemeinschaften, wenn verhindert werden soll, dass eine Partei zulasten der anderen das Konto abräumt.
Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto eröffnen möchten, sollten Sie gemeinsam mit allen künftigen Kontoinhabern und Kontoinhaberinnen zur nächstgelegenen Sparkassen-Filiale gehen. Unsere Beraterinnen und Berater werden Ihnen dann die Kontomodelle vorstellen, die sich für ein Gemeinschaftskonto anbieten. Als nächstes füllen Sie einen Eröffnungsantrag aus. Dazu müssen Sie Ihren Personalausweis vorlegen. Sollten Sie einen Dispo-Kredit¹ benötigen, braucht Ihre Sparkasse zudem die Einkommensnachweise aller Kontoinhaber und Kontoinhaberinnen.
Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde, bekommen Sie Ihre neue Kontonummer und alle wichtigen Zugangsdaten und PINs. Außerdem erhalten Sie jeweils eine Sparkassen-Card².
Übrigens: Für die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Um ihr gemeinsames Konto zu nutzen, erhalten Sie neben Ihrer Girokarte auch einen Zugang zum Online- und Mobile Banking. Wenn es gewünscht ist, können beide Parteien außerdem eine Kreditkarte bekommen. Mit einem Gemeinschaftskonto der Sparkasse können Sie sich ganz einfach an über 22.000 Geldautomaten in ganz Deutschland Bargeld auszahlen lassen.
Grundsätzlich gilt: Sowohl das Guthaben als auch die Schulden auf einem Gemeinschaftskonto gehören beiden Parteien. Bei einer Überziehung des Kontos haften deshalb beide gleichermaßen. Überzieht eine der Parteien das Konto immens, ohne dass die andere davon wusste oder damit rechnen konnte, gilt diese Regelung nicht.
Wie auch ein Einzelkonto können Sie ein Gemeinschaftskonto ganz einfach bei Ihrer Sparkasse kündigen. Dazu brauchen Sie jedoch das Einverständnis und die Unterschrift aller Kontoinhaber beziehungsweise Kontoinhaberinnen .
Sollten Sie ein gemeinsames Konto auflösen, denken Sie daran, Ihrem Arbeitgeber, dem Stromanbieter oder anderen Vertragspartnern Ihre neue Kontonummer mitzuteilen.
Im Todesfall eines Kontoinhabers oder einer Kontoinhaberin gilt der Grundsatz: Der rechtmäßige Erbe oder die Erbin tritt an die Stelle des oder der Verstorbenen. Das bedeutet, dass er alle Rechte und Pflichten, die mit der Nutzung des Kontos einhergehen, übernimmt. Dem oder der Erben steht also die Hälfte des Geldes zu, das sich auf dem Gemeinschaftskonto befindet. Ebenso müsste er oder sie für die Hälfte etwaiger Ausstände aufkommen.
Ein Gemeinschaftskonto lautet auf den Namen beider Eheleute, Partner, Partnerinnen oder Mitbewohner und Mitbewohnerinnen. Wird ein Einzelkonto zu einem Gemeinschaftskonto umgewandelt, wird der zusätzliche Name mit aufgenommen.
Da jede Sparkasse verschiedene Kontomodelle anbietet und diese anders bepreist, gibt es auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Sollten Sie sich für ein Partnerkonto interessieren, fragen Sie bei Ihrer Sparkasse nach den Konditionen.
¹ Dabei handelt es sich um eine eine eingeräumte Kontoüberziehung.
² Bei diesem Produkt handelt es sich um eine Debitkarte.