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E-Rechnung: Pflichten, Formate und Anforderungen für Unternehmen

Recht und Steuern
Die E-Rechnung wurde 2025 als zentraler Bestandteil der elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland eingeführt. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen E-Rechnungen empfangen können und ihre Rechnungsprozesse so anpassen, dass elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format verarbeitet werden können.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können.

  • Für den Versand der E-Rechnung gelten Übergangsfristen: Je nach Unternehmensumsatz im Vorjahr sind Papier- und PDF-Rechnungen im B2B-Bereich noch bis Ende 2026 beziehungsweise bis Ende 2027 zulässig. Ab 2028 gilt die Pflicht zur E-Rechnung grundsätzlich für alle.

  • Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer müssen elektronische Rechnungen in der Regel empfangen können, sind aber von der Ausstellungspflicht ausgenommen.

E-Rechnung: Ziele und zeitlicher Rahmen

Mit dem Beschluss des Wachstumschancengesetzes am 27. März 2024 hat Deutschland die Einführung der E-Rechnung im Geschäftsverkehr auf den Weg gebracht. Seitdem wird die elektronische Rechnungsstellung schrittweise zum neuen Standard für Unternehmen.

Parallel dazu verfolgt die EU im Rahmen der ViDA-Initiative den Aufbau eines elektronischen Meldesystems für Umsatzsteuerdaten. Nach dem aktuellen Zeitplan sollte dieses System ursprünglich bis 2028 umgesetzt werden; inzwischen wird jedoch auch über eine Verschiebung auf 2030 oder sogar 2032 diskutiert. Für Deutschland ist der Start eines nationalen Meldesystems derzeit erst dann vorgesehen, wenn die europäische Lösung umgesetzt ist.

Ziel der Einführung der E-Rechnungspflicht ist es, die Rechnungsstellung zu vereinfachen, die Buchhaltung zu automatisieren und manuelle Prozesse zu reduzieren. Gleichzeitig soll die E-Rechnung die Digitalisierung in Unternehmen fördern und die Verarbeitung von Rechnungen effizienter machen.

Was ist eine E-Rechnung?

Seit 2025 wird eine E-Rechnung als eine elektronische Rechnung definiert, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Sie ermöglicht eine automatische elektronische Verarbeitung der Rechnungsdaten und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nur dann, wenn sie den technischen Standard einhält. Für Betriebe bedeutet das, dass entsprechende digitale Dokumente korrekt erzeugt und verarbeitet werden müssen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu PDF-Rechnungen: Ein PDF per E-Mail gilt seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern nur noch als sonstige elektronische Rechnung. Das gilt auch für Formate wie beispielsweise „.tif“, „.jpeg“ oder „.docx“. Für eine echte E-Rechnung ist ein maschinenlesbares Format erforderlich.

E-Rechnungspflicht: Diese Formate sind erlaubt

Für die elektronische Rechnungsstellung im Jahr 2026 sind vor allem XRechnung, ZUGFeRD und in bestimmten Fällen EDI-Formate relevant. Entscheidend ist, dass das Rechnungsformat den Anforderungen der Norm EN 16931 entspricht oder interoperabel verarbeitet werden kann.

  • XRechnung ist ein reines XML-Format. Dieses ist für Maschinen direkt lesbar, als menschlicher Empfänger oder Empfängerin einer solchen Rechnung brauchen Sie jedoch eine spezielle Software, um das Format lesen zu können.
  • ZUGFeRD-Format ab 2.0.1 ist ein Hybridformat. Das bedeutet: Dieses ist sowohl für Maschinen als auch menschliche Empfängerinnen und Empfänger direkt lesbar. Das wird erreicht, indem sowohl ein XML-Format als auch ein PDF mit herkömmlich lesbarem Text enthalten ist. Eine deutsch-französische Variante eines solchen Hybridformats ist außerdem Factur-X.
  • EDI steht für Electronic Data Interchange und ist ein durch bestimmte Standards geprägtes Format der elektronischen Rechnungsübermittlung. In Zukunft müssen E-Rechnungen die EU-Norm EN 16931 erfüllen, die aktuell noch nicht alle EDI-Rechnungen abdecken. Voraussichtlich werden hier Anpassungen erfolgen. Zu den am meisten verbreiteten Formatstandards von EDI-Rechnungen gehört zum Beispiel EDIFACT. Mit UBL gibt es aber auch EDI-Formatstandards, die eine XML-Struktur verwenden.

Empfangspflicht und Ausstellungspflicht

Die Empfangspflicht betrifft seit 2025 alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich, also auch Freiberufler und Kleinunternehmer. Wer Rechnungen im geschäftlichen Umfeld erhält, muss technisch in der Lage sein, diese E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dafür sind geeignete Systeme und Prozesse notwendig, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Bei der Ausstellung gibt es dagegen 2026 noch mehr Spielraum. Unternehmen dürfen weiterhin Papierrechnungen versenden, und auch andere elektronische Rechnungen sind zulässig, wenn der Rechnungsempfänger zustimmt. Die vollständige Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung kommt erst schrittweise.

Für den öffentlichen Bereich gilt die elektronische Rechnungsstellung schon länger. Bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten besondere Vorgaben, die bereits seit Jahren verbindlich sind.

Ausnahmen von der Sendepflicht für E-Rechnungen

Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Was weiterhin ausgenommen ist:

  • Rechnungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, also B2C-Umsätze, fallen nicht unter die verpflichtende E-Rechnung.
  • Viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG sind ebenfalls ausgenommen, zum Beispiel steuerfreie Grundstücksvermietungen.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden.
  • Fahrausweise, die als Rechnung gelten, sind ebenfalls ausgenommen.
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, etwa bestimmte Vereine im nichtunternehmerischen Bereich, müssen nicht als E-Rechnung laufen.
  • Leistungen von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen, auch wenn sie E-Rechnungen empfangen können müssen

Übergangsregelungen 2026 bis 2028

Folgende Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E‑Rechnung:

Quelle: BMF Stand März 2026

Wie ich E-Rechnungen empfange und verarbeite

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht grundsätzlich ein E-Mail-Postfach aus. Um die Rechnungsdaten aber sinnvoll zu lesen und weiterzuverarbeiten, ist in der Regel eine geeignete Buchhaltungssoftware oder ein ERP-System erforderlich. Diese Systeme helfen dabei, eingehende Dokumente strukturiert zu erfassen und weiterzuverarbeiten.

Besonders wichtig ist die automatisierte Verarbeitung, weil sie Zeit spart und Fehler in der Buchhaltung reduziert. Unternehmen sollten außerdem auf Datensicherheit und klare interne Prozesse achten, damit elektronische Rechnungen korrekt bearbeitet werden.

Wie muss ich eine E-Rechnung aufbewahren?

Die Archivierung muss nach § 14b Absatz 1 UStG auch bei E-Rechnungen acht Jahre lang gewährleistet sein. Dabei müssen diese im elektronischen Ursprungsformat erhalten bleiben. Sie dürfen also nicht etwa Screenshots oder PDFs der E-Rechnungen erstellen und diese statt der Originale archivieren.

Wie ich eine E-Rechnung erstelle

Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übertragen und empfangen werden und unter anderem eine automatische elektronische Verarbeitung zulassen. Dabei müssen weiterhin alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten sein. Mehr Informationen zu diesen finden Sie in unserem Ratgeber Rechnung schreiben.

Die Datenfelder einer E-Rechnung enthalten sogenannte Business Terms Nummern (auch: BT-Nummern). Dabei steht beispielsweise BT-1 für die Rechnungsnummer. Wir zeigen Ihnen im Folgenden die Schritte, mit denen Sie Ihr Unternehmen auf das Ausstellen von E-Rechnungen umstellen können: 

Format festlegen und Software, ERP-System oder Online-Generator auswählen

Wer eine E-Rechnung erstellen will, braucht ein passendes Rechnungsformat und eine Software, die strukturierte elektronische Rechnungen unterstützt. Vor allem XRechnung und ZUGFeRD-Rechnung sind dafür gängige Lösungen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Vorsicht: Insbesondere bei kostenfreien Onlinediensten sollten Sie prüfen, dass die Rechnung auch tatsächlich gesetzeskonform erstellt und der Datenschutz gewährleistet ist.

Relevante Daten erfassen

Für die Erstellung müssen alle relevanten Rechnungsdaten vollständig erfasst werden, darunter Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Beträge, Kunden- und Auftraggeberdaten sowie Leistungsbeschreibung, Mengen, Preise, Fälligkeitsdatum, Rechnungsnummer und Zahlungsinformationen.

E-Rechnung ausstellen

Geben Sie die gesammelten Daten in Ihr ERP-System, in Ihre E-Rechnungssoftware oder bei Ihrem Generator online ein. Dabei werden automatisch die Pflichtfelder belegt und die Daten in strukturierter Form hinterlegt, etwa im XRechnung-XML-Format oder in XML plus PDF bei ZUGFeRD.

Prüfen und validieren

Nutzen Sie integrierte Prüfwerkzeuge oder Online-Validatoren, um sicherzustellen, dass alle Pflichtangaben vorhanden sind und die Rechnung den geltenden Standards entspricht.

Übermitteln und archivieren

Die Übermittlung der fertigen E-Rechnung erfolgt über die gewünschte Schnittstelle (zum Beispiel per E-Mail oder Portal) an das Empfängerunternehmen. Archivieren Sie anschließend alle relevanten Unterlagen revisionssicher für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist.

Wie ich E-Rechnungen dem Finanzamt übermitteln kann

Ihr Finanzamt hat Sie aufgefordert (z. B. für das Veranlagungsverfahren), Rechnungen einzureichen? Über ELSTER können Sie Ihre E-Rechnungen unter „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ als Anhänge an die Finanzverwaltung übermitteln.

Sie wollen Ihr Rechnungsstellverfahren modernisieren?

Wir unterstützen Sie gerne dabei. Erreichen Sie hier Ihre Sparkasse vor Ort.
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Sie werden zu Ihrer Sparkasse weitergeleitet bzw. können sich ihr zuordnen lassen.

Häufige Fragen zur elektronischen Rechnung:

  1. Nein, bei einem echten Formatfehler gilt die Datei nicht als ordnungsgemäße E-Rechnung, sondern als sonstige elektronische Rechnung. Ein Formatfehler liegt vor, wenn die technischen Anforderungen nicht eingehalten werden, etwa bei einer fehlerhaften XML-Datei oder fehlenden Pflichtfeldern.

    Ob die Rechnung im Einzelfall trotzdem verwendbar ist, hängt vom konkreten Fall und möglichen Übergangsregelungen ab. Für die Praxis ist es jedoch sinnvoller, den Fehler zu korrigieren und die Rechnung erneut in gültiger Form zu übermitteln.

  2. Am besten prüfen Sie die Rechnung in drei Schritten: technisch, inhaltlich und fachlich. Für die technische Prüfung eignen sich Validierungstools oder die Prüffunktion Ihrer Buchhaltungssoftware.

    Zusätzlich sollten Sie kontrollieren, ob alle Pflichtangaben enthalten sind und ob Beträge, Steuersätze sowie Empfängerdaten stimmen. So stellen Sie sicher, dass die elektronische Rechnung nicht nur formal, sondern auch fachlich korrekt ist.

  3. Dann sollten Sie zunächst klären, ob Ihr Lieferant bereits zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet ist oder noch eine Übergangsfrist nutzen darf. Bis Ende 2026 (bei Unternehmensumsatz über 800.000 Euro im Vorjahr) beziehungsweise bis Ende 2027 (bei Unternehmensumsatz mit maximal 800.000 Euro im Vorjahr) sind Papier- und bestimmte PDF-Rechnungen im B2B-Bereich weiterhin zulässig.

    Praktisch bedeutet das: Sie können unter bestimmten Umständen vorerst noch andere Rechnungsformate akzeptieren, sollten aber intern festlegen, wie diese geprüft, erfasst und archiviert werden. Sinnvoll ist es außerdem, den Lieferanten frühzeitig auf die Umstellung zur E-Rechnung hinzuweisen.

  4. Elektronische Rechnungen müssen in der Regel 8 Jahre lang aufbewahrt werden. Entscheidend ist, dass sie im ursprünglichen elektronischen Format archiviert werden und vollständig prüfbar bleiben.

    Ein PDF-Ausdruck oder Screenshot reicht dafür nicht aus, weil dabei die strukturierten Daten verloren gehen können. Die Archivierung sollte daher revisionssicher und GoBD-konform erfolgen.

  5. E-Rechnungen müssen in elektronischer Form revisionssicher archiviert werden, das heißt vollständig, unverändert, manipulationssicher, jederzeit verfügbar und lesbar. In Deutschland gelten dafür insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD).

    Seit 2025 gilt eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Außerdem sind bestimmte Sicherheits- und Dokumentationsanforderungen vorgeschrieben. Dadurch bleibt die Integrität und Nachvollziehbarkeit der Rechnung während der gesamten Archivierungsdauer gewährleistet.

    Bei der neuen E-Rechnungspflicht bedeutet das, dass der strukturierte Teil in der ursprünglichen Form zugreifbar sein muss. Es darf also nicht etwa ein PDF daraus erstellt und gespeichert werden, sondern es muss beispielsweise das XML-Format der E-Rechnung aufbewahrt werden.

Stand Mai 2026

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