Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, können entweder Schuldnerinnen/Schuldner oder Gläubigerinnen/Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen.
Auf Insolvenzverschleppung stehen hohe Geld- und sogar Gefängnisstrafen.
Um das Unternehmensvermögen zu sichern, kann das Gericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren anordnen.
Liquidation statt Insolvenz: Ein Unternehmen kann sich auch selbst auflösen.
Unternehmens- und Privatinsolvenzen ermöglichen eine Schuldenbefreiung nach spätestens drei Jahren.
Schlechte Wirtschaftslage, falsche Entscheidungen der Geschäftsführung oder einbrechende Absätze: Fast alle Unternehmen haben irgendwann mit Schwierigkeiten zu kämpfen, die zu finanziellen Engpässen und bei einigen dann letztendlich zur Zahlungsunfähigkeit führen.
Ist ein Unternehmen einmal zahlungsunfähig, gerät es in eine Abwärtsspirale, die sich nur schwer stoppen lässt: Der Schuldenbetrag nimmt ständig zu, da sich die offenen Forderungen mehren. Dazu kommen Zinsen und Säumnisgelder.
Diese Situation lässt sich nur durch eine Unterbrechung der Spirale lösen: Das Unternehmen muss so rechtzeitig Insolvenz (früher auch Konkurs genannt) anmelden, dass es noch die Möglichkeiten hat, sich zu sanieren.
Die Universität Mannheim hat eine Studie über die wesentlichen Ursachen von Insolvenzen erstellt. Danach sind Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit unter anderem:
Stellen Sie den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, kann ein Gericht Ihnen das als Insolvenzverschleppung auslegen. Hohe Geld- oder sogar Gefängnisstrafen drohen.
Auch nach einem Insolvenzantrag besteht noch die Möglichkeit, nach Investorinnen beziehungsweise Investoren oder Käuferinnen beziehungsweise Käufern zu suchen, damit das Unternehmen weiter bestehen bleibt.
Den Anfang des sogenannten Insolvenzverfahrens markiert die Einreichung des Antrags auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht. Er muss schriftlich erfolgen und eine Insolvenzursache enthalten. Gründe sind neben der akuten Zahlungsunfähigkeit auch die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt aber nur dann als Insolvenzgrund, wenn Ihr Unternehmen einen Eigenantrag gestellt hat. Um festzustellen, ob tatsächlich einer dieser Gründe vorliegt, setzt das Gericht Gutachterinnen und Gutachter ein, die die finanzielle Lage prüfen.
Beachten Sie: Gläubigerinnen beziehungsweise Gläubiger können ebenfalls den Antrag auf Insolvenz eines Unternehmens stellen. Dieser heißt Fremdantrag. Gläubigerinnen und Gläubiger können sowohl Privatpersonen als auch andere Unternehmen sein, die noch auf die Begleichung ihrer Rechnungen warten – also offene Forderungen haben.
Verfügt Ihr Unternehmen nicht über ausreichend Vermögen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu zahlen, lehnt das Gericht den Antrag „mangels Masse“ ab. Zu den Verfahrenskosten zählt, abgesehen von den Gerichtskosten, die Bezahlung des Insolvenzverwalters beziehungsweise der -verwalterin.
Um die Insolvenzmasse zu sichern, kann das Gericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren anordnen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter beziehungswiese eine -verwalterin ernennen. Dafür vergibt es ein Aktenzeichen für das Verfahren.
Der vorläufige Verwalter oder die Verwalterin führt wie ein Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin eine Bestandsaufnahme des Unternehmens durch. So sorgt er oder sie dafür, dass es bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeiten kann. Eine endgültige Entscheidung über die Eröffnung zieht sich meist über Wochen oder sogar Monate hin.
Eröffnet das Gericht letztendlich das Verfahren, überträgt es die Leitung des Unternehmens in der Regel der Insolvenzverwaltung. Dabei legt es auch deren Kompetenzen fest.
Noch vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren kann Ihr Unternehmen die Eigenverwaltung beantragen.
Bei einem Verfahren in Eigenverwaltung setzt das Gericht keinen Insolvenzverwalter beziehungsweise keine Insolvenzverwalterin ein, sondern sogenannte Sachwalter oder Sachwalterinnen. Diese überwachen jeweils die Tätigkeiten des Unternehmens. Die Geschäftsführung ist weiter verfügungsbefugt und führt das Unternehmen weiter.
Der Vorteil: Das Verfahren ist deutlich günstiger, da der Sachwalter oder die Sachwalterin eine geringere Bezahlung erhält als der Insolvenzverwalter oder die -verwalterin.
Der Nachteil: Der Schuldner oder die Schuldnerin kann den größeren Handlungsspielraum ausnutzen und womöglich Vermögen zur Seite schaffen.
Das Schutzschirmverfahren wurde in Deutschland 2012 eingeführt. Es kombiniert die Eigenverwaltung mit einem Vollstreckungsstopp. In einer Zeit von maximal drei Monaten, der Schutzschirmzeit, arbeitet die Geschäftsführung einen eigenen Insolvenzplan aus, um das Unternehmen zu sanieren.
Während dieser Zeit haben die Gläubiger oder Gläubigerinnen keinen Anspruch auf das Vermögen des Unternehmens. So kann es weiterhin die Gehälter an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zahlen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilt das Gericht per Beschluss mit. Anschließend werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt.
Der Berichtstermin ist eine Versammlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger. Der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin erklärt Ihnen die aktuelle wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens und die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit. Bei diesem Termin wird auch der Insolvenzplan erörtert, der die Verwendung des Unternehmensvermögens regelt. Dabei erfahren die Gläubigerinnen und Gläubiger, welche Konsequenzen die Bedienung ihrer Forderungen hätte. Denn um das Unternehmen zu sanieren, kann es nötig sein, dass sie auf einen Teil oder auf ihre gesamten Forderungen verzichten.
Letztendlich entscheidet das Gericht bei diesem Termin, ob das Unternehmensvermögen abgewickelt wird oder erhalten bleibt. Oft wird es verkauft, um mit dem Erlös die Ansprüche der Gläubiger zu bedienen. Ebenso kann es aber dazu kommen, dass der Verwalter einen Insolvenzplan mit Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens aufstellt.
Im Rahmen des Prüfungstermins erstellt der Insolvenzverwalter oder die -verwalterin eine Verteilungstabelle nach Rang und Betrag der Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger. Danach beginnt die Abwicklungsphase, auch Liquidationsphase genannt.
Während der Liquidationsphase zieht Ihr Unternehmen alle noch offenen Außenstände ein. Sie dienen dazu, gemeinsam mit der verbliebenen Insolvenzmasse soweit möglich alle Verbindlichkeiten zu begleichen.
In einem vom Gericht festgelegten Schlusstermin gibt der Insolvenzverwalter oder die -verwalterin Rechenschaft über den Verfahrensverlauf ab. Anschließend muss das Gericht die Verwendung des verbliebenen Unternehmensvermögens bewilligen. Dabei stehen die Kosten des Verfahrens an erster Stelle. Sind sie beglichen, werden die Außenstände der Gläubigerinnen und Gläubiger bezahlt.
Die endgültige Liquidation Ihres Unternehmens und seine Streichung aus dem Handelsregister erfolgen erst, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist.
Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, können Sie die Insolvenz nur umgehen, indem Sie es selbst auflösen. Diese Variante heißt auch Liquidation. Dafür braucht es einen Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit.
Nach dem Auflösungsbeschluss besteht das Unternehmen vorerst rechtlich weiter. Es muss jedoch hinter dem Firmennamen den Zusatz „in Liquidation“ („i. L.“) oder „in Abwicklung“ („i. Abw.“) tragen. So ist für alle erkennbar, dass es sich auflöst.
Zugleich müssen Sie einen sogenannten Liquidator oder eine Liquidatorin bestimmen und ins Handelsregister eintragen lassen. Aufgabe dieser Person ist es, alle laufenden Geschäfte einzustellen und dafür zu sorgen, dass das Unternehmen keine neuen Verbindlichkeiten eingeht.
Zugleich überwacht sie die Bezahlung der noch bestehenden Verbindlichkeiten und macht offene Forderungen geltend. Darüber hinaus wird das Unternehmensvermögen liquidiert, also durch Verkauf in Geld umgewandelt. Ihre Aufgabe ist auch die Meldung über die Auflösung am Registergericht.
Genauso wie der Insolvenzverwalter oder die -verwalterin legt der Liquidator oder die Liquidatorin Rechenschaft über seine bzw. ihre Tätigkeit ab. Dafür erstellt er oder sie eine Eröffnungsbilanz und eine Jahresabschlussbilanz mit Lagebericht. Darin wird vor Gericht der Fortschritt der Auflösung des Firmenvermögens erklärt.
Während der Gesetzgeber mit der Insolvenz meist die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person, wie etwa eines Unternehmens oder eines Selbstständigen, bezeichnet, gibt es auch die Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt): Sie gilt für alle zahlungsunfähigen natürlichen Personen, die nicht selbstständig arbeiten. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren.
Bevor Sie Privat- oder Verbraucherinsolvenz beantragen können, müssen Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Scheitert dieser Versuch, benötigen Sie darüber die Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Erst dann können Sie das Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht beantragen.
Ist die Privatinsolvenz nach der Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht und mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters oder einer -verwalterin erfolgt, beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Sie dauert durch die Reform ab 2021 nun drei Jahre. In dieser Zeit müssen Sie als Schuldnerin oder Schuldner den pfändbaren Teil Ihrer Einnahmen an den Insolvenzverwalter oder die -verwalterin abführen.
Er oder sie überweist einen Teil der Zahlungen für die Deckung der Verfahrenskosten. Den Rest gibt er oder sie nach festgelegten Anteilen an die Gläubigerinnen und Gläubiger weiter. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner oder die Schuldnerin gesetzliche Auflagen erfüllen. Dazu gehören unter anderem:
Durch die sogenannte Restschuldbefreiung sollen Schuldnerinnen und Schuldnern unter bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllte Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigerinnen und Gläubigern erlassen werden. Das ermöglicht ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase folgt die Restschuldbefreiung: Sie werden als Schuldnerin beziehungsweise Schuldner von sämtlichen noch ausstehenden Forderungen befreit.
Damit verlieren die Gläubigerinnen und Gläubiger ihre Ansprüche auf noch verbliebene offene Forderungen. Mit der Restschuldbefreiung endet die Privatinsolvenz.
Seit dem Jahreswechsel 2020/2021 gelten zwei neue Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts.
1. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist
2. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist