Betriebliche Altersversorgung für Ihre Mitarbeitenden
Für Unternehmen mit vielen Führungskräften
Rückstellungen bilden und Steuern sparen
Das Versprechen in die Zukunft Ihrer Mitarbeitenden
Bei einer Pensionszusage – auch Direktzusage, oder Versorgungszusage genannt – sagen Sie Ihren Mitarbeitenden eine Versorgungsleistung zu, die Sie aus den Mitteln des Unternehmens zahlen. Das kann eine monatliche Rente im Alter sein, aber auch Hilfen bei Berufsunfähigkeit oder für Hinterbliebene. Das hat für Sie, aber auch Ihre Mitarbeitenden, diverse Vorteile.
Mit einer Pensionszusage bieten Sie Ihren Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern und leitenden Angestellten attraktive und individuelle Vorsorgepakete und sichern sie für die Zeit im Alter ab.
Jährliche Zuführungen zu Pensionsrückstellungen senken Ihren Gewinn und Sie sparen Steuern. Beiträge für die Altersvorsorge können Sie zudem als Betriebsausgaben absetzen.
Im Gegensatz zu anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge (bAv) sind die Beiträge zur Pensionszusage unbegrenzt steuerfrei.
Im Insolvenzfall sind die Ansprüche Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Die gesetzliche Rente wird für die meisten Menschen nicht ausreichen, um im Alter ein sorgenfreies Leben zu führen. Es ist deshalb heute so wichtig wie nie, sich um die eigene Altersvorsorge zu kümmern. Sie als Arbeitgeber haben zudem die Verantwortung für Ihre Mitarbeitenden und deren Absicherung.
Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAv) gibt es eine Reihe an Möglichkeiten, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anbieten können – so auch die Direktzusage. Mit ihr sichern Sie Ihrer Belegschaft eine Versorgung im Alter zu – in Form eines festgelegten Betrags direkt aus Ihrem Betriebsvermögen.
Welche Leistungen Ihre Mitarbeitenden konkret erhalten, legen Sie dabei mit ihnen gemeinsam individuell fest. Häufig wird mit Erreichen des Rentenalters eine Betriebsrente ausgezahlt. Die Direktzusage kann jedoch auch Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder ein Hinterbliebenenschutz sein. Die Höhe des Beitrags, den Sie für einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin regelmäßig einzahlen, wählen Sie nach eigenem Ermessen.
Die Vorteile einer Zusage für Sie liegen auf der Hand: Indem Sie sich um die Versorgung Ihrer Mitarbeitenden kümmern (zumeist entscheiden sich Arbeitgeber dafür, Ihre Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführer oder leitenden Angestellten zu unterstützen), werden Sie als Arbeitgeber noch attraktiver. In Zeiten des Fachkräftemangels ein nicht zu unterschätzender Faktor. Doch für Sie ist noch mehr drin: Die jährlichen Rückstellungen, die in die Direktzusage fließen, senken Ihren Gewinn. So sparen Sie Steuern. Des Weiteren sind die Beträge, die Sie in die Altersvorsorge Ihrer Mitarbeitenden investieren, als Betriebsausgaben absetzbar.
Inhaltliche Vorgaben für den Vertrag über eine Pensionszusage gibt es nicht. Eine steuerliche Entlastung während der Ansparphase gibt es jedoch nur, wenn im Vertrag einige Vorgaben beachtet werden.
Entscheiden Sie sich dazu, Ihren Mitarbeitenden eine attraktive betriebliche Altersvorsorge anzubieten.
Legen Sie gemeinsam mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, wie Sie die Direktzusage gestalten wollen.
Wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner Ihrer Sparkasse, die Sie gerne bei den vertraglichen Angelegenheiten unterstützen.
Eine Direktzusage ist die Versorgungszusage eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer oder seine Arbeitnehmerin – sie wird auch Pensionszusage genannt und ist eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge (bAv). Innerhalb der fünf unterschiedlichen Arten der bAv ist die Direktzusage die unmittelbarste, da sie direkt zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden geschlossen wird.
Bei einer Pensionszusage (auch: Direktzusage) sagt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin Versorgungsleistungen zu: Das kann eine betriebliche Rente, aber auch eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder eine Absicherung für Hinterbliebene sein. Bei einer Direktzusage handelt sich um garantierte Leistungen. Um die zugesagten Leistungen später auszahlen zu können, muss der Arbeitgeber innerbetriebliche Rückstellungen zum Zweck der Pensionsdeckung bilden.
Die Beiträge zur Pensionskasse sind für Arbeitgeber steuerabzugsfähige Betriebsausgaben. Das macht sich in der eigenen Bilanz positiv bemerkbar. Zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein, können sie dies unbegrenzt steuerfrei tun. Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer im Versorgungsfall seine Leistungen, müssen diese zu 100 Prozent versteuert werden – auch als nachgelagerte Besteuerung bekannt.
Eine Pensionszusage wird als unverfallbar bezeichnet, wenn die Ansprüche nach dem Ausscheiden eines Angestellten oder einer Angestellten aus einem Unternehmen bis zur Auszahlung aufrechterhalten bleiben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie mithilfe einer Entgeltumwandlung entstanden ist: Sie ist dann immer sofort unverfallbar und auch bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert. Handelt es sich um eine Pensionszusage, die rein aus den Mitteln des Arbeitgebers gewachsen ist, kommt es darauf an, wann diese vertraglich vereinbart wurde. Es gibt hier unterschiedliche Regelungen für Verträge, die vor Ende des Jahres 2000 beziehungsweise danach abgeschlossen wurden.
Eine Pensionszusage lohnt sich insbesondere für gut verdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel Personen aus der Geschäftsführung oder leitende Angestellte, weil die Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind. Schießen diese in Form einer Entgeltumwandlung etwas zu der hinzu, profitieren sie zudem von einer Ersparnis bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben.
Wurden Pensionszusagen (Direktzusagen) getroffen, gibt es sowohl eine Probezeit als auch eine Erdienbarkeitsfrist. Beide sollen verhindern, dass die Rückstellungen, die innerhalb eines Unternehmens gebildet werden, ihrem kurzfristigen Gewinnmanagement dienen. Die gesetzliche Erdienbarkeitsfrist beträgt zehn Jahre.
Einen einheitlichen Durchführungsweg einer Pensionszusage gibt es nicht. Eine steuerliche Entlastung während der Ansparphase gibt es jedoch nur, wenn im Vertrag einige Vorgaben beachtet werden. Dazu gehört unter anderem, dass Mitarbeitende einen rechtsverbindlichen Anspruch auf eine einmalige oder laufende Pensionsleistung bekommen müssen, oder dass die Pensionszusage schriftlich gemacht wird und dem sogenannten „Eindeutigkeitsgebot“ genügen muss.