Eine junge Frau lächelt und verzieht das Gesicht, während sie einen Weihnachtspullover hochhält und ihn einem Mann zeigt.

Weihnachtsgeschenke umtauschen

Regeln beim Umtausch
Jeder kennt es. Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Ungünstige Geschenke gibt es immer wieder. Gut, dass der Handel beim Umtausch meist kulant ist. Dennoch gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze:

Umtausch im Geschäft

Auch wenn sich der Mythos hartnäckig hält – ein Recht auf Umtausch binnen 14 Tagen gibt es nicht. Gerade bei Waren, die keinerlei Mängel aufweisen. Denn die Kundin oder der Kunde konnte die Ware persönlich vor Ort in Augenschein nehmen. Viele Geschäfte bieten einen Umtausch dennoch an. Voraussetzung dafür ist der Kassenbon. Sollten Sie diesen nicht besitzen, könnte es problematisch werden.

Zur Weihnachtszeit zeigen sich Verkäuferinnen und Verkäufer oft noch kulanter. Da Weihnachtsgeschenke meist verfrüht eingekauft werden, ist die Frist oft schon verstrichen, bevor das Geschenk überhaupt ausgepackt wurde.

Umtausch im Online-Shop

Bestellen Sie Geschenke im Internet oder via App, haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das liegt daran, dass Sie die Ware noch nicht live gesehen haben. Innerhalb von 14 Tagen können Sie die Ware zurücksenden und Ihr Geld erstattet bekommen. Dafür müssen Sie nicht einmal Gründe anführen. Manchmal wird online sogar eine noch großzügigere Zeitspanne gewährt, einige Online-Shops bieten freiwillig längere Umtauschfristen an.

Händler müssen nach Erhalt der Rücksendung innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis und das Geld erstatten. Allerdings können den Kunden und Kundinnen die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden.

Bei Sonderanfertigungen, hygienischen Artikeln und frischen Lebensmitteln müssen Verkäuferinnen und Verkäufer jedoch einem Umtausch nicht zustimmen.

Neue Regelungen für digitale Produkte

Für Musik, Online-Spiele, Apps, E-Books, Videostreaming und Software gelten seit 1. Januar 2022 sehr verbraucherfreundliche Gewährleistungsrechte. So gibt es:

  • eine Update-Pflicht für Unternehmen,
  • das Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Umtausch),
  • das Recht zur Minderung (Herabsetzung des Preises) und
  • das Recht zur Vertragsbeendigung.

Generelle Informationen gibt es auf den Seiten der Bundesregierung, konkrete Informationen stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der jeweiligen Anbieterin oder des Anbieters. 

Eine Reklamation ist kein Umtausch

Ein Umtausch ist nicht dasselbe wie eine Reklamation. Ist das Geschenk kaputt oder fehlerhaft, gelten andere Regeln, als wenn es einfach nicht gefällt. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die defekte Ware austauschen oder reparieren, wenn Sie das innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf melden. Bei gebrauchten Waren, die Sie bei einem Händler kaufen, gilt die Reklamationsfrist nur ein Jahr.

Im ersten halben Jahr haben Sie es als Kundin oder Kunde leicht. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss nachweisen, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung war. Anschließend sind Sie gefragt und die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie müssen nachweisen, dass der Mangel nicht durch Sie entstanden ist.

Im Falle einer Reklamation haben Händlerinnen und Händler zweimal die Möglichkeit, einwandfreie Ware zu liefern. Ob das durch Umtausch oder Reparatur geschieht, bleibt ihnen überlassen.

Weist die Ware nach dem Umtausch oder der zweiten Reparatur immer noch Mängel auf, können Verbraucherinnen und Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen. Es besteht auch die Möglichkeit, mangelhafte Ware zu behalten und den Kaufpreis zu reduzieren.

Stand: 28.12.2023

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