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Eine diverse Personengruppe an Schreibtischen. Ein Mann hält eine Sektflasche und lacht.

Betriebsrente: Das bringt sie Ihnen wirklich

Reform bei der Altersvorsorge
Eine Betriebsrente sorgt nicht nur für zusätzliches Einkommen im Ruhestand, sondern hilft auch, mögliche Rentenlücken zu schließen. Wie Sie davon profitieren und welche Steuervorteile Sie dabei nutzen können.
Das Wichtigste in Kürze
  • Neben der gesetzlichen Altersvorsorge und einer privaten Rentenversicherung ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) eine der drei Rentensäulen. Mit einer daraus resultierenden Betriebsrente sichern sich Beschäftigte eine zusätzliche Rente im Alter.

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland haben Sie grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine bAV abzuschließen, um später eine Betriebsrente ausgezahlt zu bekommen.

  • Das kann finanziell verschiedene Vorteile haben: Sie können damit während Ihrer Berufstätigkeit Steuern und Sozialabgaben sparen – und erhalten mindestens 15 Prozent Ihrer Einzahlungen vom Arbeitgeber dazu.

Neue Regeln für die Betriebsrente ab 2026 geplant

Die Bundesregierung hat im September 2025 das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, es soll ab Mitte 2026 schrittweise greifen und ab 2027 vollständig gelten. Das Wichtigste im Überblick:

Reform der Altersvorsorge

  • Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge einfacher und attraktiver werden.

  • Künftig sollen Beschäftigte automatisch in eine Betriebsrente einbezogen werden – ein Widerspruch ist möglich.

  • Auch Firmen ohne Tarifvertrag können Betriebsrenten leichter anbieten.

  • Höhere Einkommensgrenzen und mehr staatliche Zuschüsse sollen auch Geringverdiener besser fördern.

  • Lockerere Anlageregeln sollen höhere Renditen ermöglichen.

Hierbei jedoch bliebe es: Auf viele Betriebsrenten fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Damit die vorgeschlagenen Regeln verbindlich werden, müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen.

Was ist eine Betriebsrente?

Eine Betriebsrente ist eine im Alter ausbezahlte Leistung, die sich unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) aufbauen können. Dafür schließen sie über ihren Arbeitgeber einen Vertrag ab. Manche Unternehmen übernehmen die Einzahlungen komplett selbst, andere geben Geld dazu. Der Aufbau einer Betriebsrente soll so dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell besser fürs Alter abzusichern.

Die Beschäftigten können monatlich einen Betrag von ihrem Bruttoeinkommen in den vom Arbeitgeber angebotenen Vertrag einzahlen lassen. Das Geld landet nicht auf ihrem Konto, sondern zahlt direkt in die bAV ein. Das nennt sich Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber gibt in der Regel mindestens 15 Prozent auf die Einzahlungen dazu. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung werden nicht wie das sonstige Bruttogehalt versteuert, sondern bleiben bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei.

Was ist was?
Betriebliche Altersvorsorge vs. Betriebsrente – der Unterschied

Betriebliche Altersvorsorge (bAV):

• Dieser Oberbegriff steht für das System, über das Beschäftigte zusammen mit ihrem Arbeitgeber fürs Alter vor-sorgen.

• Möglich sind verschiedene Modelle wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Direktzusage.

Betriebsrente ist das Ergebnis:

• Sie ist die Leistung, die im Ruhestand aus der betrieblichen Altersvorsorge herauskommt.

• Sie wird in der Regel als monatliche Rente oder einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt.

Die betriebliche Altersvorsorge ist quasi der Baukasten – die Betriebsrente ist das fertige Haus.

Beiträge in der Einzahlphase richtig nutzen: Die aktuellen Höchstgrenzen im Überblick

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können bis zu festen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in die Altersversorgung fließen. Sozialversicherungsfrei sind bis zu 3.864 Euro im Jahr (322 Euro monatlich); steuerfrei sind insgesamt bis zu 7.728 Euro jährlich (644 Euro monatlich). Liegen die Beiträge darüber, fallen wieder Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Im Jahr 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für Ost- und Westdeutschland endgültig vereinheitlicht. Das bedeutet: Es gibt in ganz Deutschland keine Unterschiede mehr.

Vielfältige Wege: So organisieren Arbeitgeber die Betriebsrente

Der Arbeitgeber kann verschiedene Möglichkeiten für die bAV wählen, zum Beispiel

  • eine Direktversicherung,
  • einen Pensionsfonds oder
  • eine Pensionskasse.
  • Oft können Zusatzbausteine wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.

In bestimmten Fällen sind Arbeitgeber auch an Vorgaben aus Tarifverträgen gebunden.

Tipp: Eine Betriebsrente kann unter Umständen auch für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) interessant sein.

Je mehr Geld Sie vom Arbeitgeber dazubekommen, desto mehr lohnt es sich

Der Arbeitgeber gibt gegebenenfalls mindestens 15 Prozent zu Ihren monatlichen Einzahlungen in die bAV dazu, wenn er dadurch Sozialabgaben spart. So kommt mehr Geld für Ihre Betriebsrente zusammen. Je besser der Vertrag, für den sich Ihr Arbeitgeber entschieden hat, und je mehr Geld der Arbeitgeber selbst zuschießt, desto mehr kann es sich lohnen. Manche Arbeitgeber übernehmen auch die komplette Einzahlung selbst.

Beitragsbemessungsgrenze – wann sie wichtig ist

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung spielt nur in der Ansparphase der Betriebsrente eine Rolle. Sie legt fest, wie viel Sie steuer- und sozialabgabenfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen können – 2025 sind bis zu 8 Prozent der BBG steuerfrei und bis zu 4 Prozent sozialabgabenfrei.

In der Auszahlphase ist die BBG dagegen nicht relevant. Entscheidend sind hier die Regeln für Steuern sowie der monatliche Freibetrag in der Krankenversicherung (2025: 187,25 Euro) und die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung (auf die gesamte Rente). Kurz gesagt:

Die Ansparphase: Hier ist die Beitragsbemessungsgrenze zentral und bestimmt, wie viel steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden kann.

Die Auszahlphase: Nun ist die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr relevant; stattdessen zählen Freibetrag und Beitragssätze.

Erst wird gespart, später wird versteuert

Es ist soweit: Sie gehen in den Ruhestand und erhalten neben der gesetzlichen Rente nun auch Ihre Betriebsrente – die Früchte Ihrer jahrelangen Einzahlungen. Doch mit der Auszahlung kommt auch die Pflicht, Abgaben zu leisten. Denn die Leistungen aus der Betriebsrente sind in der Auszahlungsphase grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Weil das Gesamteinkommen im Ruhestand oft niedriger ist als während des Berufslebens, fällt die Steuerlast in vielen Fällen geringer aus. Das hängt aber immer von der individuellen Situation ab. Zusätzlich sind auf die Betriebsrente fast immer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten:

  • Für die Krankenversicherung gilt für pflichtversicherte Rentner ein Freibetrag von 187,25 Euro pro Monat (2025). Nur der Teil der Betriebsrente, der diesen Betrag übersteigt, ist beitragspflichtig. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gibt es diesen Freibetrag nicht – hier ist die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig.
  • In der Pflegeversicherung ist es strenger, hier gibt es keinen Freibetrag. Sobald die Betriebsrente über 187,25 Euro liegt, wird die gesamte Rente mit Beiträgen belastet (3,6 Prozent (mit Kindern), 4,2 Prozent (Kinderlose).
  • Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist oder ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 Euro jährlich (2025) hat, bekommt keinen Freibetrag.
  • Wer privat kranken- und pflegeversichert ist, zahlt auf die Betriebsrente keine Pflichtbeiträge. Stattdessen richten sich die Beiträge nach dem individuellen Vertrag der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

Eine private Pflegezusatzversicherung   Pflegezusatzversicherung bleibt davon unberührt – die Betriebsrente hat weder Einfluss auf Beiträge noch auf Leistungen.

Wichtig: Eine Ausnahme gilt für alle, deren Betriebsrente allein aus bereits versteuertem Nettoentgelt finanziert wurde – dann fallen auf diese Beträge keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr an.

Beispielrechnung für die Ansparphase im Arbeitsleben
Wie Beiträge bei 500 Euro monatlicher Einzahlung verteilt sind

Angenommen, eine Arbeitnehmerin zahlt monatlich 500 Euro per Entgeltumwandlung in ihre bAV ein.

• Bis 322 Euro im Monat sind die Beiträge sozialversicherungsfrei und steuerfrei. Das sind 322 Euro ohne Abzüge.

• Die restlichen 178 Euro (500 Euro – 322 Euro) sind zwar weiterhin steuerfrei, aber nicht mehr sozialversicherungsfrei.

• Für Beiträge über 644 Euro fallen dann sowohl Steuern als auch Sozialabgaben an.

Kurz: In diesem Fallbeispiel spart die Arbeitnehmerin bei 500 Euro Entgeltumwandlung die Steuern komplett, und es fallen nur auf 178 Euro Sozialabgaben an.

Betriebsrente Auszahlung: Das sollten Sie wissen

Wie hoch die Abgaben sind, wenn die Betriebsrente ausgezahlt wird, hängt vor allem davon ab, ob Sie gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind und ob Sie Kinder haben. Das Wichtigste auf einen Blick:

Beispielrechnung für die Auszahlphase im Ruhestand
So viel bleibt von 200 Euro monatlicher Betriebsrente nach Abzügen

Angenommen, ein Rentner erhält unter den heutigen Bedingungen monatlich 200 Euro Betriebsrente.

Für die Krankenversicherung gilt 2025 ein Freibetrag von 187,25 Euro. Nur die 12,75 Euro darüber sind beitragspflichtig.

  • 17,1 Prozent von 12,75 Euro = 2,18 Euro Beitrag.

In der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag. Beiträge fallen also auf die gesamten 200 Euro an.

  • Mit Kindern: 3,6 Prozent von 200 Euro = 7,20 Euro Beitrag.
  • Ohne Kinder: 4,2 Prozent von 200 Euro = 8,40 Euro Beitrag.

Gesamtbelastung Sozialabgaben:

  • Mit Kindern: 9,38 Euro (2,18 € + 7,20 €).
  • Ohne Kinder: 10,58 Euro (2,18 € + 8,40 €).

Netto-Betriebsente nach Abzügen:

  • Mit Kindern: 190,62 Euro.
  • Ohne Kinder: 189,42 Euro.

Mehr Rente, mehr Klarheit!

Die Betriebsrente ist kein Selbstläufer – aber wer sich rechtzeitig informiert, profitiert doppelt: erst durch Steuer- und Abgabenvorteile im Job, später durch zusätzliches Einkommen im Ruhestand. Wichtig ist, die eigenen Verträge zu kennen und die Regeln zu verstehen. Dann wird aus trockenen Paragrafen ein handfestes Plus fürs Alter.

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Wir beraten Sie gern persönlich in Ihre Sparkasse vor Ort. Gemeinsam finden wir heraus, welche Altersvorsorge am besten für Sie geeignet ist.
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Häufige Fragen zur Betriebsrente

  1. Laut einer Studie der Unternehmensberatung Willis Towers Watson liegt das Versorgungsniveau der Betriebsrenten derzeit durchschnittlich bei etwa 4,4 bis 4,8 Prozent des letzten Grundgehalts. Wie hoch Ihre persönliche Betriebsrente ist, hängt unter anderem davon ab, welcher Vertrag zugrunde liegt und wie viel durch Sie und Ihren Arbeitgeber einbezahlt wurde.

  2. Mit einer Betriebsrente können unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine zusätzliche Absicherung im Alter erreichen. Das funktioniert grundsätzlich so:

    1. Betriebliche Altersversorgung vereinbaren: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schließt mit dem Arbeitgeber einen Vertrag darüber, dass ein Teil des Gehalts in eine spezielle Altersvorsorge investiert wird.
    2. Beiträge einzahlen: Der Arbeitgeber führt den vereinbarten Betrag monatlich vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ab – und zahlt in der Regel mindestens 15 Prozent zusätzlich ein.
    3. Steuerliche Vorteile nutzen: Die eingezahlten Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen, was zu weniger Steuern führt.
    4. Kapital wächst: Das eingezahlte Geld wird investiert. So kann auf Dauer je nach Vertrag eine stolze Summe zusammenkommen.
    5. Betriebsrente ausbezahlen: Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in den Ruhestand geht beziehungsweise zu einem vereinbarten Zeitpunkt, wird das angesparte Kapital als monatliche Rente oder einmalige Auszahlung ausgeschüttet. Oft ist auch eine einmalige Teilauszahlung verbunden mit einer anschließenden geringeren monatlichen Rente möglich.
    6. Steuern auf die Rente: Die ausgezahlte Betriebsrente muss in der Steuererklärung angegeben werden. Sie wird jedoch oft mit einem niedrigeren Satz als während der Berufstätigkeit besteuert.
  3. Eine Betriebsrente aufzubauen, kann sich insbesondere durch die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge und die staatliche Förderung über Steuervorteile in der Einzahlphase lohnen. Sie lohnt sich dadurch insbesondere, wenn Ihr Arbeitgeber einen hohen Anteil der Einzahlungen in die bAV selbst übernimmt oder komplett selbst bezahlt. Welche Form der Altersvorsorge am besten geeignet ist, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab. Wir beraten Sie gern.

  4. Nein, die Betriebsrente wird nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet. Sie ergänzt die gesetzliche Rente. Wer allerdings im Alter auf Grundsicherung, also auf staatliche Unterstützung aufgrund einer sehr geringen Rente, angewiesen ist, muss unter Umständen damit rechnen, dass die Betriebsrente auf die Grundsicherung teilweise angerechnet werden kann. Das gilt übrigens unter anderem auch für Riester-Renten.

  5. Anspruch auf die Auszahlung einer Betriebsrente haben Sie, wenn Sie vorher eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) abgeschlossen und in vereinbarter Weise in diese einbezahlt haben. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dürfen Sie auf Wunsch stets eine Betriebsrente mit Entgeltumwandlung besparen. Das bedeutet: Von Ihrem Bruttogehalt führt dann der Arbeitgeber eine vereinbarte Summe direkt für die Betriebsrente ab. Ihr Arbeitgeber gibt in der Regel mindestens 15 Prozent dazu.

  6. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin kann über den Arbeitgeber grundsätzlich eine betriebliche Altersvorsorge abschließen, um damit eine Betriebsrente aufzubauen. Interessant kann die Betriebsrente außerdem unter Umständen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH sein.

  7. In der Einzahlphase müssen Beiträge von bis zu 644 Euro jährlich vom Bruttoeinkommen nicht versteuert werden. Außerdem fallen auf Einzahlungen von bis zu 322 Euro jährlich keine Sozialabgaben an (Stand: 2025).

    Wichtig: In der Auszahlphase können dennoch Steuern auf die Betriebsrente anfallen. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen in der Auszahlphase zudem in bestimmten Fällen an, wenn Sie einen festgelegten Freibetrag überschreiten.

  8. Das ist abhängig vom Modell, für das sich Ihr Arbeitgeber entschieden hat. Häufig haben Sie auch die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten bei der Auszahlung, etwa Einmalauszahlung, lebenslanger Rente oder einer Kombination aus einmaliger Teilauszahlung und anschließender geringerer lebenslanger Rente.

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