Die beiden Rechtsformvarianten der GbR bilden zukünftig die rechtsfähige Gesellschaft und die nicht rechtsfähige Gesellschaft.
Für rechtsfähige Gesellschaften wird ein öffentliches Register eingeführt.
Personenhandelsgesellschaften werden auch für freie Berufe geöffnet.
Die gesetzlichen Regeln zur GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705 ff BGB) sind teils über 100 Jahre alt. Inzwischen ist die GbR eine viel genutzte Rechtsform mit eigener Rechtsfähigkeit. Durch das MoPeG werden nun klare und verständliche Regeln für die GbR in Gesetzesform gegossen.
Wann ändern sich die Regeln für die GbR?
Das MoPeG wurde bereits im August 2021 beschlossen. Die neuen gesetzlichen Regelungen treten ohne Übergangsregelung zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das heißt, ab diesem Tag gilt das MoPeG für alle Personengesellschaften.
Für wen ändern sich die Regeln der GbR?
Die Reform führt zu weitreichenden Änderungen der gesetzlichen Ausgangslage für Personengesellschaften, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Regeln gelten nicht nur für Neugründungen, sondern auch für bestehende Gesellschaften.
Was ändert sich beim Personengesellschaftsrecht?
Das MoPeG beinhaltet eine Vielzahl von Neuregelungen in insgesamt 136 Gesetzen mit Schwerpunkt auf Änderungen der §§ 705 ff BGB sowie der §§ 105 ff HGB.
Die vier Kernelemente des MoPeG sind:
- 1. Neufassung und Überarbeitung
Die gesetzlichen Regelungen des BGB und HGB über Personengesellschaften wurden umfangreich modernisiert. Darüber hinaus wurden im MoPeG ergänzende Regelungen aufgenommen, die darauf abzielen, die GbR als Rechtsform im Geschäftsverkehr zu stärken.
- 2. Gesellschaftsregister
Mit dem MoPeG wird ein öffentliches Register eingeführt, in das Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Gesellschaft eintragen lassen können oder müssen. Bisher war es so, dass GbRs in keinem Register – insbesondere nicht im Handelsregister – eingetragen wurden.
Durch die Neuerung wird es dann zwei Arten von GbRs geben. Die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, kurz „eGbR“, und die nicht eingetragene GbR.
Die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Sie muss durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter notariell angemeldet werden. Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entstehen Notar- und Registergebühren.
Die Eintragung schafft unter anderem Rechtssicherheit für Geschäftspartnerinnen und -partner und bringt mehr Transparenz.
Verpflichtend ist sie allerdings nur für GbRs mit bestimmten Rechtsgeschäften. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Gesellschaft Grundeigentum, GmbH-Anteile oder andere registerpflichtige Vermögensgegenstände kauft oder verkauft.
Übrigens: Der Eintrag in das Gesellschaftsregister lässt sich nicht rückgängig machen. Will eine eGbR das Gesellschaftsregister verlassen, ist sie zu liquidieren.
- 3. Rechtsfähigkeit der GbR
Ursprünglich hatte das BGB eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen. Diese hat sich erst in den vergangenen Jahrzehnten durch Rechtsprechung entwickelt. Mit dem MoPeG wird künftig ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR unterschieden.
Alle im Gesellschaftsregister eingetragenen GbRs sind rechtsfähig. Da die Eintragung für viele GbRs freiwillig sein wird, wird es auch nicht eingetragene GbRs geben, die rechtsfähig sind.
- 4. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften auch für freiberufliche Tätigkeiten
Ab 2024 werden die Personenhandelsgesellschaften auch für freie Berufe geöffnet (§ 107 HGB n.F.). Freiberuflerinnen und Freiberufler, zum Beispiel in Architekturbüros, in Arztpraxen oder Kanzleien, können sich künftig auch als offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG zusammenschließen – vorausgesetzt, das jeweils anwendbare Berufsrecht lässt dies zu. Die Beteiligten haften dann nur noch bis zur Höhe ihrer Einlagen.
Was müssen Unternehmen jetzt konkret tun?
Unternehmen sollten sich mit den neuen Regelungen des MoPeG vertraut machen. Wurde durch die Reform lediglich bereits geltendes Recht neu in das BGB aufgenommen, besteht kein konkreter Handlungsbedarf für bestehende GbRs. Geprüft werden sollte aber, ob Sie aufgrund der neuen Regelungen, mit denen ab dem 1. Januar 2024 eine neue Rechtslage eintritt, zur Tat schreiten sollten:
- Überprüfen Sie, ob durch das MoPeG notwendige oder sinnvolle Änderungen in bestehenden Gesellschaftsverträgen oder in der Struktur der Gesellschaft vorzunehmen sind. Neu ist zum Beispiel die Regelung zum Ausscheiden von Gesellschaftern, die nach altem Recht zu einer Auflösung der GbR geführt haben.
- Überprüfen Sie, ob Sie ihre GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen müssen oder ob Sie dies freiwillig in Erwägung ziehen.
- Dann können entsprechende Vorkehrungen, wie zum Beispiel die Findung eines Namens für die GbR, rechtzeitig in Angriff genommen werden.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz oder den IHKs.
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Stand: 06.11.2023