
Die Künstlersozialabgabe sinkt 2026 von 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen, werden dadurch leicht entlastet.
Der volle Sozialversicherungsschutz für Kreative bleibt erhalten. Mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizistinnen zahlen weiterhin nur die Hälfte ihrer Abgaben.
Die Bagatellgrenze für die Abgabepflicht steigt 2026 auf 1.000 Euro – das vereinfacht Kleinstaufträge und gibt Gelegenheitserwerbern mehr Rechtssicherheit.
Eine Besonderheit made in Germany
Die Künstlersozialversicherung ist ein weltweit einmaliges Modell. Sie sorgt dafür, dass selbstständige Künstlerinnen und Publizisten in Deutschland Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung haben – zu ähnlichen Bedingungen wie Angestellte. Der Vorteil: Kreative zahlen nur etwa die Hälfte des Beitrags; die andere Hälfte wird ergänzt, damit auch bei schwankenden Einnahmen eine verlässliche Absicherung möglich bleibt.
Seit ihrer Einführung im Jahr 1983 gilt die Künstlersozialversicherung als wichtiger Ausgleich für eine Berufsgruppe, die oft ohne feste Strukturen arbeitet.
Wer zahlt, wer profitiert?
So funktioniert die Künstlersozialversicherung: Zusammen mit Unternehmensbeiträgen, Bundeszuschüssen und dem Eigenanteil der Kultur- und Medienschaffenden finanziert die Künstlersozialabgabe die Künstlersozialversicherung.
Kurz: Die Künstlersozialabgabe ist der Beitrag, den Unternehmen zahlen, während die Künstlersozialversicherung den Schutz bietet, von dem die Kreativen profitieren.
Organisiert wird das Modell von der Künstlersozialkasse (KSK).
Beitragssatz fällt auf 4,9 Prozent
Die Künstlersozialabgabe sinkt im kommenden Jahr leicht von 5,0 auf 4,9 Prozent. Das gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im September 2025 bekannt. Damit werden Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen einkaufen, 2026 etwas entlastet.
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die regelmäßig kreative oder publizistische Leistungen von Selbstständigen nutzen. Das gilt unabhängig von der Branche.
- Verlage (für Texte, Lektorate, Illustrationen)
- Werbe- und PR-Agenturen (Kampagnen, Slogans, Designs)
- Event- und Konzertveranstalter (Bühnenprogramme, Livemusik, Moderation)
- Rundfunk- und Fernsehsender (Drehbücher, Musik, Kameraarbeiten)
- Design- und Medienbüros (Logos, Websites, Corporate Design)
- Kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen (Flyer, Plakate, Veranstaltungsdesign)
Auch Betriebe ohne direkten Kreativschwerpunkt können abgabepflichtig sein – etwa, wenn sie regelmäßig externe Profis für Grafik, Fotografie, Websites, Social-Media-Inhalte oder Texterstellung beauftragen.
Wenn 2026 die Künstlersozialabgabe leicht sinkt, müssen sie weiterhin nur die Unternehmen zahlen, die kreative oder publizistische Leistungen beauftragen. Für die mehr als 190.000 selbstständigen Kreativen ändert sich nichts: Sie zahlen keine Abgabe, ihr Honorar bleibt unangetastet, und sie sind weiterhin voll in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert.
Deshalb sinkt der Beitrag: Stabilere Branche als erwartet
Dank der zunehmenden Digitalisierung hat sich die Kultur- und Kreativbranche besser erholt als zunächst gedacht. Das sorgt für stabilere Einnahmen in der Künstlersozialkasse – und macht es möglich, den Beitragssatz 2026 leicht zu senken. Langfristig soll die Abgabe dann möglichst stabil bleiben. Denn gerade bei digitalen Angeboten – von Illustrationen bis Podcasts – werden kreative Leistungen immer häufiger genutzt.
Wird eine freiberufliche Grafikerin beauftragt und ihr ein Honorar von 10.000 Euro (netto, also ohne Umsatzsteuer) gezahlt, muss das Unternehmen zusätzlich eine Abgabe an die Künstlersozialkasse abführen. In dieser Beispielrechnung für das Jahr 2026 machen 4,9 Prozent dann 490 Euro Abgabe aus:
- 10.000 Euro × 4,9 Prozent = 490 Euro Abgabe
Die Abgabe wird nicht von der Kreativen gezahlt – sie wird obendrein vom Unternehmen direkt an die Künstlersozialkasse überwiesen. Das Honorar der Grafikerin bleibt davon unberührt.
Höhere Schwellenwerte entlasten Auftraggeber
Die Bagatellgrenze ist ein Freibetrag, unter dem keine Sozialabgabe fällig wird. Sie hilft Unternehmen, Kosten und Aufwand bei sehr kleinen Aufträgen zu vermeiden. Ab 2025 liegt die Bagatellgrenze bei 700 Euro pro Jahr, ab 2026 bei 1.000 Euro. Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen im Jahr weniger als diese Beträge an selbstständige Künstler oder Publizistinnen zahlt, muss es keine Künstlersozialabgabe zahlen. Diese Grenze schützt vor unnötiger Bürokratie und entlastet vor allem Gelegenheitsnutzer – und nutzerinnen von Kleinstaufträgen.
Andere Herkunft oder Versicherung? Abgabepflicht bleibt
Die Künstlersozialabgabe ist für alle Unternehmen Pflicht, die regelmäßig kreative oder publizistische Leistungen einkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kreativen Mitglieder der Künstlersozialkasse sind oder im Ausland arbeiten. Entscheidend ist nur, ob die Leistungen genutzt werden. Das heißt: Auch wenn eine Illustratorin nicht in der KSK versichert ist oder ein Musiker aus dem Ausland kommt, bleibt die Abgabepflicht bestehen.
Diese Regelung ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) klar verankert und wird von der Künstlersozialkasse sowie der Deutschen Rentenversicherung überwacht. So stellt das Gesetz sicher, dass die soziale Absicherung aller Kreativen finanziell abgesichert bleibt und Auftraggeber ihrer Verantwortung nachkommen. Als fairer Ausgleich für eine Berufsgruppe, die oft ohne feste Strukturen arbeitet.
Stand: 17.09.2025
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