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Blick in den Einkaufswagen von oben.

Kirsche genascht, Chipstüte geöffnet – Kavaliersdelikte im Supermarkt

Kleine Sünden beim Einkaufen
Obst probieren, Verpackungen beschädigen oder Einkäufe im Rucksack verstauen: Im Supermarkt passieren täglich kleine Regelverstöße – viele davon aus Gewohnheit. Doch manche kleine „Vergehen“ sind nicht so harmlos, wie sie scheinen. Was erlaubt ist, was nicht.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Wer im Supermarkt Waren vor dem Bezahlen konsumiert, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Entscheidend ist, ob wirklich bezahlt wird und ob Vorsatz vorliegt.

  • Kleine Regelverstöße können juristisch als Diebstahl oder Sachbeschädigung gewertet werden, größere als Straftat.

  • Videoüberwachung ist im Supermarkt erlaubt – aber nur sichtbar und mit Hinweis.

Nur mal probiert ist trotzdem genommen! Die kleinen Vergehen beim Großeinkauf

Wer durch den Supermarkt schlendert, gerät leicht in Versuchung: Eine pralle Kirsche an der Obsttheke, ein knurrender Magen vor dem Chipsregal oder der praktische Gedanke, den Einkauf schlicht im Rucksack zu verstauen, ohne einen (Roll)-Korb zu nutzen. Viele dieser „Kavaliersdelikte“ erscheinen harmlos. Schließlich wird ja spätestens an der Kasse gezahlt. Oder?

Ganz so einfach ist es nicht. Denn auch kleine Vergehen können rechtlich große Wellen schlagen, zumindest theoretisch. Die Grenze zwischen lässig und gesetzeswidrig ist manchmal schneller überschritten, als einem lieb ist.

Alle machen das – aber dürfen sie es auch? Typische Szenen im Supermarktalltag

Im Supermarkt sind kleine Regelverstöße keine Seltenheit, etwa wenn der Korb aus dem Markt bewegt wird oder etwas runterfällt. Viele halten solche Handlungen für harmlos, doch aus rechtlicher Sicht können diese Verhaltensweisen durchaus problematisch sein. Die häufigsten Beispiele:

  • Die Testkirsche an der Obsttheke

Nur eine – und auch nur zum Probieren. Aber: Die Ware gehört bis zur Bezahlung dem Händler oder der Händlerin. Selbst eine einzelne Kirsche zu naschen ist streng genommen ein Eingriff in fremdes Eigentum. Denn: Wer im Supermarkt Ware probiert, bevor er sie bezahlt hat, begeht in der Regel Diebstahl, sofern keine Verkostung angeboten wird.

  • Tiefkühlpizza im Trockenregal

Keine Lust mehr? Wer eine gefrorene Pizza in der Drogerieabteilung „zwischenparkt“, statt sie zurückzubringen, sorgt nicht nur für Chaos, sondern riskiert auch, dass die Ware verdirbt. Die Folge: möglicher Schaden für den Händler oder die Händlerin und im Extremfall eine Anzeige wegen Sachbeschädigung.

  • Chips öffnen im Gang, Wasser austrinken vor dem Band

Der Magen knurrt, die Flasche ist leer… Die gute Nachricht: Wer den Artikel anschließend bezahlt, muss nicht unbedingt eine Straftat begangen haben. Allerdings liegt rein formal ein „Anfangsverdacht“ auf Diebstahl vor. Im Streitfall zählt, ob der Vorsatz zu zahlen bestand.

  • Verpackung beschädigt

Mal kurz reingeschaut, Etikett gelöst oder Packung zerrissen? Das kann Sachbeschädigung sein – besonders bei verderblicher Ware, die anschließend nicht mehr verkauft werden kann.

  • Einkäufe direkt im Rucksack verstaut

Praktisch, aber: Wer Waren in die eigene Tasche packt, bevor sie bezahlt sind, riskiert Missverständnisse oder mehr. Viele Supermärkte werten das bereits als Auffälligkeit mit Verdachtsmoment. Die Folge: Security, Taschenkontrolle, im Extremfall Anzeige.

  • Etikett vertauscht oder manipuliert

Wer den Preisaufkleber eines günstigen Produkts auf ein teureres überträgt, täuscht an der Kasse bewusst – und riskiert eine Anzeige wegen Betrugs.

  • Den Einkaufswagen oder -korb ausleihen

So praktisch es auch scheint: Einkaufswagen und -körbe gehören dem Supermarkt, nicht der Kundschaft. Auch wenn ein Euro oder 50 Cent als Pfand eingeworfen wird: Das ist keine Leihgebühr, sondern lediglich ein Anreiz, den Wagen zurückzubringen. Wer ihn mit nach Hause nimmt, riskiert eine Anzeige wegen Diebstahls.

Die Grenze zwischen Ordnung und Strafrecht

Nicht jeder Fehltritt im Supermarkt führt gleich zu Handschellen oder einer Strafanzeige. Wer sich danebenbenimmt, verstößt oft nur gegen die Hausordnung und nicht gleich gegen das Strafgesetz. Dann spricht man von einer Ordnungswidrigkeit. Die Folgen bleiben meist im Rahmen: ein Hinweis, ein Hausverbot und die Bitte, künftig anders aufzutreten.

Anders sieht es aus, wenn der Gesetzgeber ins Spiel kommt. Wer vorsätzlich stiehlt, manipuliert oder beschädigt, verlässt den Bereich der Kulanz und kommt mit dem Strafrecht in Kontakt. Dort kann aus einer vermeintlich kleinen Handlung schnell eine ernste Angelegenheit werden: Anzeige, Geldstrafe, im Extremfall sogar ein Eintrag ins Führungszeugnis.

Ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat – die Grenze liegt oft im Vorsatz, also in der Frage: War das ein Missgeschick oder volle Absicht?

Was die Kundschaft darf – ohne schlechtes Gewissen

Manche Dinge sind erlaubt, obwohl sie auf den ersten Blick wie ein Regelverstoß anmuten.

  • Wer im Supermarkt Eierkartons öffnet oder Obst behutsam prüft, darf das grundsätzlich tun, sofern dabei nichts beschädigt wird und die Hygienevorschriften eingehalten werden.
  • Wer Zeitschriften oder Bücher im Supermarkt durchblättert, darf das tun, solange keine Beschädigung entsteht, denn andernfalls kann der Markt den Kauf verlangen.
  • Auch Taschen, Beutel oder Rucksäcke dürfen mit in den Markt – sie sind kein Tabu. Wer allerdings Ware darin verstaut, bevor sie übers Band gewandert ist, begibt sich in eine Grauzone, aus der der Weg zur Security nicht weit sein muss.

Manchmal kommt der Verdacht schneller als die Entwarnung. Der Kassenzettel ist zwar keine Pflicht aber in kritischen Momenten der einzige Beweis gegen einen falschen Verdacht.

Was der Handel darf – ohne Wenn und Aber

Auch Supermärkte haben Spielräume.

  • Wer etwa einen Kunden oder eine Kundin verdächtigt, etwas gestohlen zu haben, darf das nicht im Alleingang klären. Taschenkontrollen sind nur mit Zustimmung erlaubt – eine gesetzliche Pflicht zur Durchsuchung gibt es nicht. Kunden und Kundinnen, die sich weigern, haben juristisch nichts zu befürchten, müssen aber mit einem Hausverbot rechnen, denn das Hausrecht liegt beim Markt.
  • Kommt jedoch ein konkreter Verdacht hinzu, dürfen Händler und Händlerinnen die Polizei oder den Sicherheitsdienst rufen. Dann muss die Tasche geöffnet werden.
  • Schließlich ist auch Videoüberwachung erlaubt, sofern sie angekündigt ist, etwa durch ein gut sichtbares Kamerasymbol. Verdeckte Überwachung, etwa durch versteckte Mikrofone oder Taschenkameras, ist dagegen rechtlich tabu.
  • Leber statt Litschis

    Ein Mann wurde 2017 in München verurteilt, weil er Kalbsleber in eine Obsttüte umpackte und diese als günstiges Obst abwog und bezahlte. Der Schaden pro Tat lag zwischen 13 und 47 Euro. Doch die Methode, teure Ware als günstige zu deklarieren, wird strafrechtlich verfolgt. Das Gericht wertete das wiederholte Vorgehen als Diebstahl und verurteilte den Mann zu einer hohen Geldstrafe: 260 Tagessätze zu je 800 Euro, insgesamt satte 208.000 Euro, weil er einschlägig vorbestraft war.

  • Ablaufdatum erfunden

    Ein Mann brachte mehrere abgelaufene Lebensmittel in einen Supermarkt – doch die Produkte stammten gar nicht von dort. Sein Ziel: Er wollte sich auf eine Aktion berufen, bei der die Kundschaft für abgelaufene Ware eine Entschädigung erhielt – eine sogenannte Auslobung. Der Markt durchschaute den Trick und verhängte ein Hausverbot. Der Kunde klagte, doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar: Wer sich durch Täuschung Vorteile aus einer Aktion erschleichen will, muss mit Konsequenzen rechnen.

  • Wurst unterm Baby

    Ein Ehepaar wurde in Berlin zu Geldstrafen verurteilt, weil sie im Supermarkt regelmäßig teure Wurst und Käse unter die Decke im Kinderwagen ihres Kleinkinds schmuggelten. Sie bezahlten nur das Brot und wurden erst nach mehreren erfolgreichen Diebstählen von einer aufmerksamen Kassiererin erwischt. Das Ehepaar wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu Geldstrafen von jeweils 1.200 Euro verurteilt.

  • Pfandbons aus dem Müll

    Immer wieder versuchen Menschen auch, weggeworfene Leergutbons zu sammeln und einzulösen. Die Rechtsprechung ist dabei eindeutig: Das Einlösen von Bons, die einem nicht gehören, wird als Betrug oder Diebstahl gewertet. So wurde in Oldenburg ein Mann verurteilt, weil er jene Bons aus dem Müll sammelte und einlösen wollte. Das Amtsgericht Oldenburg sah darin einen Betrug, da das Einlösen fremder Bons eine unrechtmäßige Bereicherung darstellt.

  • Playboy zum Spartarif

    Ein Mann scannte an der SB-Kasse den Strichcode einer günstigen Tageszeitung, obwohl er eigentlich den „Playboy“ und den „Stern“ kaufen wollte. Er zahlte so nur einen Bruchteil des Preises. Das OLG Hamm stellte klar, dass dies zwar kein Computerbetrug, aber Diebstahl ist. Die Geldstrafe von 100 Euro blieb bestehen.

Ein bisschen Nachsicht, aber keine Narrenfreiheit

Die gute Nachricht: In der Praxis sind Händler und Händlerinnen oft kulant und drücken ein Auge zu, solange der Schaden gering ist, kein Vorsatz erkennbar wird und die Kundschaft einsichtig reagiert. Wer aber trickst, vertuscht oder streitet, läuft Gefahr, das nächste Mal mit der Polizei statt mit dem Einkauf nach Hause zu gehen.

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Stand: 06.06.2025

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