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Kaminofen-Verbot 2024? Was Sie über die Verordnung wissen müssen

Emissionsgrenzen für Feuerstätten
2024 bringt Änderungen für Millionen Besitzer älterer Kaminöfen: Eine Umweltverordnung könnte das Aus für bestimmte Modelle bedeuten. Doch was genau beinhaltet diese Vorschrift – und welche Schritte müssen Sie als Ofenbesitzer einleiten? Ein Überblick über betroffene Ofenarten, Maßnahmen und Alternativen.

Am 31. Dezember 2024 endet die letzte Übergangsfrist der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV ). Die Vorschrift setzt strengere Emissions-Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid bei Feuerstätten fest. Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, müssen mitunter stillgelegt werden. Doch welche Öfen sind betroffen? Ist es möglich, nachzurüsten? Wir führen Sie durch die neuen Regelungen und unterstützen Sie dabei, die richtigen Entscheidungen für eine warme und umweltfreundliche Zukunft zu treffen.


Das Wichtigste in Kürze
  • Aus der Verordnung (BImSchV) ergibt sich kein allgemeines Verbot, aber eine Pflicht zur Nachrüstung oder zum Austausch für bestimmte ältere Modelle, damit die Umweltbelastung verringert wird.

  • Um den Betrieb eines Ofens nach 2024 fortsetzen zu dürfen, ist ein Nachweis erforderlich, der belegt, dass dieser die geforderten Emissionsgrenzwerte einhält.

  • Für den Ofen-Austausch oder die Installation eines Feinstaubfilters gibt es keine direkten staatlichen Förderungen, jedoch Fördermöglichkeiten für den Umstieg auf umweltfreundlichere Heizsysteme wie wasserführende Pelletöfen.

Besitzer betroffener Öfen müssen aktiv werden

Das Thema "Kaminverbot 2024" verunsichert so manchen Ofenbesitzer. Daher erst mal etwas Entwarnung: Ein generelles Verbot gibt es nicht. Hintergrund sind vielmehr strengere Emissionsgrenzwerte für Kamin- und Kachelöfen – also eine umweltfreundlichere Nutzung von Feuerstätten und nicht deren pauschale Abschaffung.

Unterschied Emission und Immission

Emission bezeichnet die Freisetzung von Schadstoffen, Lärm, Licht oder Strahlung in die Umwelt, typischerweise durch industrielle Anlagen, Fahrzeuge, Heizsysteme oder andere Quellen. Im Klartext: Emissionen sind das, was von einer Quelle ausgestoßen wird.

Immission hingegen bezieht sich auf die Einwirkung dieser freigesetzten Stoffe oder Energien auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Bauwerke und Kulturgüter. Immissionswerte messen also, wie viel von den emittierten Schadstoffen oder Lärm tatsächlich an einem bestimmten Ort ankommt und potenziell Schaden anrichten kann.

Basis der neuen Emissionsgrenzen ist die Bundesimmissionsschutzverordnung: ein zentrales Instrument der deutschen Umweltpolitik und Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Regelung ist unabhängig vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) und wird bereits seit 2013 schrittweise umgesetzt. Sie soll Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen – insbesondere eben auch vor Luftverunreinigung.

Von der aktuellen Umweltverordnung in Bezug auf Feuerstätten sind laut des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) rechnerisch etwa 4 Millionen Geräte betroffen. Es ist wichtig für Ofenbesitzer, sich rechtzeitig über den Status ihres Ofens zu informieren – und die notwendigen Schritte einzuleiten, um einen rechtskonformen Betrieb der Feuerstätte sicherzustellen.

Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen den neuen Emissionsgrenzwerten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie entweder bis 31. Dezember 2024 nachgerüstet oder stillgelegt werden. Von der Verordnung betroffen sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Kohle, Pellets oder Hackschnitzeln betrieben werden. Dazu zählen:

  • Kaminöfen

    Freistehende Öfen, die für die Beheizung einzelner Räume genutzt werden.

  • Kachelöfen

    Mit Keramikfliesen verkleidete Öfen, die Wärme speichern und langsam abgeben.

  • Heizkamine:

    Offene oder geschlossene Kamine, die eine Funktion als Heizung haben und oft als zentrales Wärmelement in Wohnräumen dienen.

Hinweis: Für ältere Öfen, die vor 1995 errichtet wurden, galten bereits frühere Fristen für die Erfüllung der Emissionsgrenzwerte oder die Stilllegung. Sie sind daher von der aktuellen Verordnung ausgenommen. Bestimmte Feuerstätten genießen zudem Bestandsschutz.

Ausnahmen und Bestandsschutz

  • Historische Öfen Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, genießen oft Bestandsschutz. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem ursprünglichen Standort verbleiben und nicht wesentlich verändert wurden.
  • Öfen als einzige Heizquelle: Wenn ein Ofen die einzige Heizquelle in einer Wohneinheit darstellt, kann unter Umständen eine Ausnahme genehmigt werden. In solchen Fällen sollte ein Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Immissionsbehörde (zum Beispiel dem Landesamt für Umwelt) gestellt werden.
  • Kachelgrundöfen und handwerklich gefertigte Öfen: Handwerklich vor Ort gefertigte Kachelgrundöfen können unter bestimmten Bedingungen weiterbetrieben werden. Wichtig ist, dass diese Öfen individuell angepasst und nicht serienmäßig produziert wurden.
  • Gelegentliche Nutzung offener Kamine: Offene Kamine, die nur selten genutzt werden, dürfen weiterhin betrieben werden. Diese Regelung berücksichtigt ihren geringeren Beitrag zur Gesamtemissionsbelastung.
  • Küchenherde und Backöfen: Küchenherde und Backöfen mit einer Wärmeleistung von weniger als 15 kW, die nicht gewerblich genutzt werden, fallen ebenfalls unter bestimmte Ausnahmeregelungen.

Grenzwerte und Nachweis über die Emissionen

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden und unter die Regelungen der BImSchV fallen, folgende Grenzwerte einhalten:

  • Feinstaub: Maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter (g/m³)
  • Kohlenmonoxid (CO): Maximal 4 Gramm pro Kubikmeter (g/m³

Ofenbesitzer können auf verschiedene Weise nachweisen, dass ihr Ofen den neuen Anforderungen entspricht:

  • Herstellerbescheinigung: Viele Hersteller liefern mit neuen Öfen eine Bescheinigung, die die Einhaltung der aktuellen Emissionsgrenzwerte bestätigt.
  • Einzelmessung durch den Schornsteinfeger: Ist keine Herstellerbescheinigung verfügbar, kann der Schornsteinfeger eine Einzelmessung vornehmen, um zu überprüfen, ob der Ofen die geforderten Grenzwerte einhält.
  • Datenbankabfrage: Ofenbesitzer können in der HKI-Datenbank  nach ihrem Ofenmodell suchen – sie listet die Emissionswerte Tausender Modelle.

Finanzierung von Nachrüstung oder Austausch

In die Entscheidung zwischen der Nachrüstung eines Ofens oder dem Neukauf sollten Sie die Kosten, den potenziellen Umweltnutzen und die Verfügbarkeit von Fördermitteln einbeziehen. Während die Installation eines Feinstaubfilters eine kostengünstigere kurzfristige Lösung sein kann, bietet der Neukauf eines Ofens langfristige Vorteile hinsichtlich Effizienz und Emissionsreduktion. Eine Nachrüstung kann zwar ebenfalls die Emissionen reduzieren und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, allerdings verbessert sie nicht unbedingt die Brennstoffeffizienz des Ofens.


  • Nachrüstung:

    Die Kosten für die Ausrüstung einer Feuerstätte mit einem Feinstaubfilter oder anderen emissionsmindernden Maßnahmen können erheblich variieren. Im Durchschnitt liegen sie zwischen 500 und 2.000 Euro, abhängig von der Art des Filtersystems und dem Aufwand für die Installation. Direkte staatliche Förderungen sind nicht verfügbar. Eventuell können Sie aber regionale Programme oder Zuschüsse in Anspruch nehmen.

  • Neukauf:

    Die Anschaffungskosten für einen neuen, umweltfreundlicheren Ofen können von etwa 1.000 Euro für einfache Modelle bis zu 5.000 Euro oder mehr für hochwertige Öfen mit zusätzlichen Funktionen wie Wasserführung reichen. Der Vorteil moderner Öfen neben den niedrigeren Emissionen: Sie bieten meist eine höhere Brennstoffeffizienz im Vergleich zu älteren Modellen.

Für den Kauf und die Installation umweltfreundlicher Heizsysteme, insbesondere für wasserführende Pelletöfen oder Biomasseöfen, gibt es zudem staatliche Förderprogramme. Beispielsweise bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA ) Zuschüsse, die bis zu 35 Prozent der Investitionskosten abdecken können. Über die staatliche Förderbank KfW   erhalten Sie zinsgünstige Kredite für energetische Sanierungen, die auch den Austausch von Heizsystemen einschließen können. Und einige Bundesländer und Kommunen bieten eigene Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

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Alternativen zum traditionellen Kamin

Das nahende Ende der Nutzung bestimmter Kaminöfen aufgrund der Umweltauflagen zwingt viele dazu, über Alternativen nachzudenken. Moderne und umweltfreundlichere Heizmethoden können mitunter die Wärme und Gemütlichkeit eines traditionellen Kaminofens ersetzen, mit geringeren negativen Auswirkungen auf die Luftqualität:

  • Wasserführende Pelletöfen

    Pelletöfen  sind vergleichsweise kostspielig aber hoch effizient und wandeln einen großen Teil des Brennstoffs direkt in Wärme um – sowohl zur Raumbeheizung als auch zur Warmwasserbereitung. Pellets sind zudem ein nachwachsender Rohstoff, der bei der Verbrennung deutlich weniger CO2 freisetzt als fossile Brennstoffe. Staatliche Förderprogramme können einen Teil der Investitionskosten übernehmen.

  • Elektrokamine

    Elektrokamine sind einfach zu installieren und benötigen keinen Schornstein oder Rauchabzug. Sie sind leicht zu bedienen, oft mit einer Fernbedienung steuerbar und bieten ohne echtes Feuer eine sichere Alternative, insbesondere für Haushalte mit Kindern oder Haustieren. Obwohl die Optik immer realistischer wird, bleibt das Erlebnis für manche allerdings doch nur ein Imitat von echtem Holzfeuer. Elektrokamine verbrauchen zudem Strom, was Kosten verursacht.

  • Gaskamine

    Gaskamine sind einfach zu bedienen und können mit einem Schalter oder einer Fernbedienung ein- und ausgeschaltet werden. Im Vergleich zu Holz verbrennt Gas sauberer und effizienter, was zu niedrigeren Emissionen führt. Die Installation kann allerdings komplex sein, da eine Gasleitung und ein geeigneter Abzug erforderlich sind.

  • Ethanol-Kamine

    Ethanol-Kamine benötigen keinen Schornstein und können leicht an verschiedenen Orten aufgestellt werden. Sie verbrennen Bioethanol ohne Entstehung von Ruß oder Asche. Durch unvollständige Verbrennung können sich allerdings krebserzeugende Substanzen wie Formaldehyd und Benzol bilden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, während des Betriebs dauerhaft zu lüften. Ethanol-Kamine dienen zudem eher der Dekoration als der Raumbeheizung und bieten nur eine begrenzte Wärmeleistung.

Die Zukunft der Holzöfen

Auch wenn bis Ende 2024 nicht mehr allzu viel Zeit bleibt, gibt es für die meisten Feuerstellen praktikable Lösungen, um den gesetzlichen Anforderungen aus dem BImSchV gerecht zu werden. Öfen, die die geforderten Emissionsgrenzwerte einhalten, sind und bleiben erlaubt. Neue Holzöfen müssen bereits bei der Produktion die aktuellen Umwelt- und Emissionsstandards erfüllen. Für ältere Modelle, die die Grenzwerte nicht einhalten, können Partikelfilter Abhilfe schaffen. So können Kaminöfen auch weiterhin eine umweltfreundliche und gemütliche Wärmequelle in Haushalten darstellen.

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Häufige Fragen zum Kaminverbot 2024

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Welche Kaminöfen sind noch in und nach 2024 zugelassen?

Nach der aktuellen Bundesimmissionsschutzverordnung sind ab und nach 2024 folgende Öfen zugelassen: Neue Öfen, die nach dem 22. März 2010 installiert wurden:

Diese Öfen wurden bereits unter den strengeren Emissionsgrenzwerten der BImSchV Stufe 2 verkauft und installiert. Sie erfüllen automatisch die geforderten Grenzwerte.

Ältere Öfen, die erfolgreich nachgerüstet wurden: Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 22. März 2010 installiert wurden und die durch Ausrüstung mit Partikelfiltern oder anderen technischen Verbesserungen die aktuellen Emissionsgrenzwerte erfüllen, sind ebenfalls zugelassen.

Öfen mit Bestandsschutz: Bestimmte historische oder besonders alte Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, genießen unter Umständen Bestandsschutz. Spezielle Ausnahmefälle: Öfen, die als einzige Heizquelle in einer Wohneinheit dienen oder in besonderen Fällen, wie bei gelegentlich genutzten offenen Kaminen, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden.

Es gibt kein pauschales "Verfallsdatum" für Holzöfen, sondern das weitere zulässige Heizen hängt von den Emissionswerten und dem Installationsdatum des jeweiligen Ofens ab: 

  • Öfen, die vor dem 01.01.1995 installiert wurden, mussten bis Ende 2017 die Grenzwerte erfüllen oder außer Betrieb genommen werden, sofern keine Ausnahmeregelungen griffen.
  • Für Öfen, installiert zwischen dem 01.01.1995 und dem 22.03.2010, endet die Übergangsfrist zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte oder zur Außerbetriebnahme am 31.12.2024.
  • Öfen, die nach dem 22.03.2010 installiert wurden, müssen bereits die strengeren Grenzwerte der BImSchV erfüllen und dürfen weiterbetrieben werden, solange sie diesen Anforderungen genügen.

Das Aus droht Kaminöfen, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 22.03.2010 installiert wurden und die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung nicht erfüllen. Diese Öfen müssen bis zum 31.12.2024 nachgerüstet werden, um die neuen Emissionsstandards zu erfüllen, oder werden stillgelegt.

Von 2025 an sind Holzöfen erlaubt, die die Emissionsgrenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung erfüllen, nach dem 22.03.2010 installiert wurden oder erfolgreich nachgerüstet sind. Auch bestimmte historische Öfen und solche unter speziellen Ausnahmen dürfen weiterbetrieben werden.

Ja, viele neue Kaminöfen sind mit Feinstaubfiltern ausgestattet oder so konstruiert, dass sie die aktuellen strengen Emissionsgrenzwerte erfüllen, insbesondere für Feinstaub. Einige Kaminöfen nutzen mechanische Filtersysteme, die Partikel physisch auffangen, bevor sie mit dem Rauch in die Atmosphäre entlassen werden. Andere Modelle laden Feinstaubpartikel elektrostatisch auf und fangen sie dann an einem Filterelement ab.

Viele moderne Kaminöfen verfügen auch über eine Technologie zur Sekundärverbrennung, die die Verbrennungstemperatur erhöht und so die Menge an unverbrannten Partikeln im Rauch verringert. Obwohl dies technisch gesehen kein "Filter" ist, trägt diese Methode erheblich zur Reduzierung der Feinstaubemissionen bei. Beim Kauf eines neuen Kaminofens ist es ratsam, sich für ein Modell zu entscheiden, das mit modernen Emissionskontrolltechnologien ausgestattet ist, um sowohl die Umwelt zu schützen als auch langfristige Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.

Ob Sie einen Feinstaubfilter nachrüsten müssen, hängt davon ab, ob Ihr Kaminofen oder Holzofen die aktuellen Emissionsgrenzwerte erfüllt. Wenn Ihr Ofen zwischen dem 01.01.1995 und dem 22.03.2010 errichtet wurde und die festgelegten Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid nicht einhält, sind Sie in der Regel verpflichtet, ihn entweder nachzurüsten oder bis zum 31.12.2024 stillzulegen.

Für Öfen, die vor 1995 installiert wurden, galten bereits frühere Fristen. Falls Ihr Ofen die Anforderungen bereits erfüllt oder nach dem 22.03.2010 installiert wurde, ist ein Feinstaubfilter nicht notwendig.

Um Ihren Holzofen oder Kamin behalten zu können, sollten Sie zunächst prüfen, ob er die Emissionsgrenzwerte einhält und eventuell die Installation eines Feinstaubfilters in Betracht ziehen. Es gibt auch Ausnahmen, die für Ihren Ofen gelten könnten. Eine fachkundige Beratung durch einen Schornsteinfeger oder Fachbetrieb kann Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen.

Die relevanten Auflagen und neuen Vorschriften für Holzöfen und Kamine in Deutschland ergeben sich aus der Bundesimmissionsschutzverordnung, insbesondere aus deren Stufen 1 und 2. Die Verordnung zielt darauf ab, die Emissionen von Feinstaub und Kohlenmonoxid zu reduzieren, um die Luftqualität zu verbessern und Umweltschäden zu minimieren. Betroffen sind vor allem ältere Heizanlagen, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden. Diese Öfen müssen bis zum 31.12.2024 nachgerüstet werden, um die strengeren Emissionsgrenzwerte zu erfüllen, oder sie müssen stillgelegt werden.

Für Öfen, die vor 1995 installiert wurden, galten bereits frühere Fristen zur Erfüllung oder Stilllegung. Es gibt aber auch Ausnahmen, unter denen ältere Modelle weiterbetrieben werden dürfen, wie etwa bei historischen Öfen.

Stand: 19.03.2024

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