Lassen Sie Ihre Ideale weiterleben
Drücken Sie Ihre Dankbarkeit individuell aus
Gestalten Sie Ihren Lebensabend aktiv
Eine sinnstiftende Arbeit – auch während des Ruhestands
Vieles spricht dafür, eine Stiftung zu gründen. Ihr Ruhestand wird dadurch bereichert, dass Sie als Stifter oder Stifterin mit der aktiven Tätigkeit einen gemeinnützigen Zweck erfüllen und Ihre Freizeit sinnvoll und befriedigend gestalten. Im Unternehmen nehmen Sie weiterhin Einfluss auf strategische Entscheidungen. Das Tagesgeschäft können Sie anderen überlassen.
Sie sorgen dafür, dass Ihre Ideen weiterleben oder dass Ihr Unternehmen in Ihrem Sinn weitergeführt wird.
Die bestehenden Strukturen können weiter genutzt oder umgestaltet werden.
Entscheiden Sie selbst, wie intensiv und in welcher Rolle Sie partizipieren möchten.
Ein Nebeneffekt ist, dass Sie von Steuerersparnissen profitieren können.
Definieren Sie ein Ziel, dem Sie das gesamte Kapital und den Arbeitseinsatz verschreiben.
Häufig stammen Stiftungen aus privater Hand und verfügen über ein Vermögen von maximal 300.000 Euro.
Nutzen Sie je nach Zweck die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Für das Stiftungsgeschäft bekunden Sie als Stifter Ihren Willen, Ihr Vermögen einzubringen. In der Stiftungssatzung formulieren Sie die Ausgestaltung.
Für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung benötigen Sie die urkundliche Anerkennung bei den staatlichen Aufsichtsbehörden.
Je nachdem, welchen Zweck Sie mit der Stiftungsgründung verfolgen, bieten sich verschiedene Modelle an:
Für die Regelung der Nachfolge gibt es spezielle Angebote. Interessante, an ein Unternehmen gebundene Stiftungen sind:
Möchten Sie als Stifter oder Stifterin etwas Soziales leisten, werden Sie auch mit alltäglicher Stiftungsarbeit beschäftigt sein. Als Stiftungsvorstand sorgen Sie dafür, dass der Stiftungszweck verfolgt und erreicht wird. Das Stiftungsvermögen muss der Satzung entsprechend gewinnbringend angelegt werden. Die dazugehörige Anlagestrategie muss immer wieder justiert werden.
Die Planung und Umsetzung von Förderprojekten liegt in Ihren Händen. Dazu zählen auch entsprechende Werbemaßnahmen und Sammlung von Spenden. Da auch die Buchhaltung zu erledigen ist und alle Vorstandsmitglieder fristgerecht eine Steuererklärung abgeben müssen, haben die Stiftungsaufsicht und das Finanzamt ein Auge auf die finanziellen Geschäfte. Sie unterliegen einer strengen Informationspflicht der Aufsichtsbehörde. Dazu zählen die Jahresabrechnung und unter Umständen ein Tätigkeitsbericht. Die Behörde kann zudem jederzeit von Ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen.
Die staatliche oder kirchliche Stiftungsaufsicht ist auch dafür zuständig, den Erhalt des Stifterwillens zu garantieren. Sie genehmigt auch Beschlüsse zur Änderung der Satzung, Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen oder Stiftungsauflösungen. Verstoßen Sie als Stifter oder Stifterin gegen geltende Rechte, werden Vorstandsmitglieder im Zweifelsfall abberufen und neu bestellt. Wird der Stiftungszweck nicht erfüllt oder das Gemeinwohl gefährdet, kann die Aufsichtsbehörde auch eine rechtsfähige Stiftung umwandeln oder gänzlich aufheben.
Für das Stiftungsvermögen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Das Kapital muss jedoch den Stiftungszweck erfüllen könne. Das prüft die staatliche Aufsichtsbehörde individuell.
Eine Gründung kann sich in vielen Fällen lohnen. Es ist eine Möglichkeit zur Geldanlage, die können so Ihren Nachlass regeln, Ihre Familie mit einer Familienstiftung absichern und natürlich mit Ihrem Vermögen der Gesellschaft etwas Gutes tun.
Laut § 80 BGB muss so viel Kapital zur Verfügung gestellt werden, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks” gesichert ist. In der Regel werden Stiftungen aus diesem Grund erst ab 50.000 oder 100.000 Euro Mindestkapital genehmigt. Ein Mindestkapital von 25.000 Euro ist in jedem Fall nötig.
Für eine rechtsfähige Gründung müssen Sie einen Zweck wählen, das Vermögen festlegen, eine Rechtsform definieren, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung aufsetzen, die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht und das Finanzamt einholen und abschließend das Grundkapital übertragen.
Eine Stiftung, die dem Gemeinwohl zugutekommen soll, ist dann sinnvoll und erlaubt, wenn durch diese keine eigenwirtschaftlichen Erwerbszwecke verfolgt werden.
Beides ist möglich. Die Entscheidung treffen Sie allein nach Ihren individuellen Wünschen. Eine Gründung zu Lebzeiten nimmt Nachfolgenden jedoch unter Umständen viele Fragen und Aufgaben zum Nachlass Ihres Vermögens ab.
Primär ist eine Stiftung kein Steuersparmodell. Auch die Sparkassen führen Stiftungen zur Förderung von Regionen, Sport, Kultur und weiteren Bereichen. Wenn Sie ebenfalls einen positiven Beitrag leisten wollen und eine Gründung einer gemeinnützigen Institution anstreben, können Sie über das eingesetzte Vermögen nicht ohne Weiteres verfügen. Als Stifter oder Stifterin können Sie Ihre Institution jedoch anhand der rechtlichen Möglichkeiten steueroptimiert pflegen.