Für die vielfach unter Vorbehalt gezahlten Wirtschaftshilfen des Staates müssen Unternehmen und Selbstständige nun Schlussabrechnungen ihrer tatsächlichen Umsätze und Fixkosten während des Förderzeitraums einreichen.
Durch die Schlussbescheide wird die endgültige Förderhöhe bestimmt.
Das kann bei Unternehmen unter anderem zu Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen führen.
Jedes vierte Unternehmen brauchte während der Corona-Pandemie weniger Hilfe als erwartet
Durch die Folgen der Corona-Pandemie hatten viele Unternehmen sowie Soloselbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler mit hohen Umsatzrückgängen zu kämpfen und bekamen daher schnell und unbürokratisch staatliche Überbrückungshilfen.
Fast jedes vierte Unternehmen muss einen Teil davon jetzt zurückzahlen. Rund 40 Prozent der Betriebe bekommen allerdings auch Nachzahlungen vom Bund. Das geht aus einer vorläufigen Bilanz des Wirtschaftsministeriums hervor, wie die Deutsche Presse-Agentur mitteilt.
Nach Zahlen des Wirtschaftsministeriums wurden in den Jahren der Coronakrise insgesamt rund 13,1 Milliarden Euro Soforthilfe und 63,3 Milliarden Euro für Programme wie die November-, Dezember- und Neustarthilfe an betroffene Unternehmen und Selbstständige ausgezahlt.
Warum muss ich mit Rückzahlungen der Coronahilfen rechnen?
Die Auszahlung der finanziellen Hilfen lief in der Regel unter Vorbehalt und war vielfach an eine Schlussabrechnung gekoppelt. Das heißt, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang aufgrund der Corona-Pandemie geringer ausfiel als bei der Antragstellung geschätzt, kann es beispielsweise zu Rückforderungen kommen.
Achtung: Wer keine Schlussabrechnung einreicht oder Fristen verpasst, muss unter Umständen die Coronahilfen vollständig zurückzahlen.
Was ist die Schlussabrechnung?
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und geschätzten Fixkosten bewilligt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten müssen unterstützte Unternehmen eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten anfertigen lassen. Die Bewilligungsstelle erstellt nach Prüfung einen Schlussbescheid mit der endgültigen Förderhöhe. Das kann je nach ausgezahltem Programm entweder zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel, zur Rückforderung oder zu einer Nachzahlung von Zuschüssen führen.
Für welche Coronahilfen muss eine Schlussabrechnung eingereicht werden?
Wer Überbrückungshilfen I bis IV sowie die November- und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte wie eine Steuerberaterin beantragt hat, muss für jedes Förderprogramm gesondert eine Schlussabrechnung einreichen.
Muss ich die Schlussabrechnung selbst erstellen und einreichen?
Auch die Schlussabrechnung muss im Namen der oder des Antragstellenden durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte, zum Beispiel durch ein Steuerbüro, über das digitale Antragsportal des Bundes eingereicht werden.
Antragstellende können jederzeit über ein Informationsportal die durch Dritte gestellten Anträge und Schlussabrechnungen sowie den aktuellen Bearbeitungsstatus und die Förderhöhe einsehen.
Welche Fristen gelten für die Schlussabrechnung?
Die Bewilligungsstellen erteilen zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft. Da mit einer hohen Anzahl eingehender Anträge gerechnet wird, müssen Sie sich auf eine mehrmonatige Bearbeitungszeit einstellen. Sie können sich jederzeit selbst über das Informationsportal Einblick in den Bearbeitungsstatus verschaffen.
Wann muss ich die Rückzahlungen tätigen und welche Optionen habe ich dafür?
Geht aus Ihrem Schlussbescheid hervor, dass Sie Teile der Coronahilfen zurückzahlen müssen, wird Ihnen von der Bewilligungsstelle eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt, so das BMWK. Kein Unternehmen solle durch starre Rückzahlungsfristen wirtschaftlich überfordert werden.
Darüber hinaus sollen Unternehmen die Möglichkeiten einer Stundung der Rückzahlung oder Ratenzahlung eingeräumt werden – hierüber entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.
Weitere Fragen und Antworten zur Schlussabrechnung finden Sie auf den Seiten des BMWK.
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Stand 08.12.2023