Um das Jahresergebnis zu optimieren, lohnt sich ein genauer Blick auf potenzielle Steuereinsparungen.
Abgaben von Unternehmen an die Finanzbehörden fallen jährlich oft viel höher aus, als es eigentlich nötig wäre.
Unter anderem lassen sich Ausgaben vorziehen und Einnahmen aufs nächste Jahr verschieben.
Abgaben von Unternehmen an die Finanzbehörden fallen jährlich oft viel höher aus, als es eigentlich nötig wäre. Um zum Jahresende nicht unnötig viele Steuern zu zahlen, gibt es einige Dinge, die Selbstständige und Unternehmen berücksichtigen können. Je höher Ihr jährlicher Gewinn ist, desto höher ist der Betrag, den Sie dem Finanzamt zahlen müssen. Daher ist es ratsam, vor der Erstellung des Jahresabschlusses abzuwägen, wie Sie Ihr Jahresergebnis steuerlich optimieren können. Mit anderen Worten: Versuchen Sie, Ihren Gewinn so gering wie möglich zu halten. Die folgenden 8 Tipps werden Ihnen dabei helfen.
Fristen bei der Erstellung des Jahresabschlusses einhalten
Die Fristen für den Jahresabschluss sind unter § 264 HGB festgehalten. In der Regel müssen Unternehmen den Jahresabschluss innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahrs umsetzen. Kleine Kapitalgesellschaften haben etwas mehr Spielraum. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang dürfen sie den Jahresabschluss bis 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen.
Abschreibungsmöglichkeiten maximal ausnutzen
Nutzen Sie die verschiedenen Möglichkeiten, um bewegliche Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Zum Beispiel die Abschreibung von Fahrzeugen, Hard- und Software, Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Diesen Wertverlust können Sie steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Zur Schätzung der voraussichtlichen Nutzung können Sie die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA-Tabellen) zur Hilfe nehmen.
Investitionen geltend machen
Außerdem können Sie mit Investitionen vor Jahresende den Gewinn reduzieren. Sie zahlen dann weniger Steuern. Sollten Sie also ohnehin zum Beispiel neue Büromöbel anschaffen wollen, tun Sie das noch vor Jahresende. Allerdings sind neue Anschaffungen nur unter bestimmten Voraussetzungen komplett abziehbar.
Grenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Gelten Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer? Dann können Sie umsatzsteuerliche Erleichterungen nutzen. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze 2022 nicht mehr als 22.000 Euro betrugen und 2023 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Sollte beides nicht der Fall sein, werden Sie im Jahr 2024 umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Es kann aber auch sein, dass die Umsatzsteuerpflicht für Sie von Vorteil ist. Denn dann dürfen Sie die Vorsteuer abziehen. In diesem Fall können Sie sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden – selbst wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2024 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten.
Die 10-Tage-Regel nutzen
Über die Höhe des Jahresgewinns entscheidet einerseits, ob alle Einnahmen bereits in der Kasse registriert oder auf dem Bankkonto gutgeschrieben wurden. Andererseits ob alle Betriebsausgaben bereits bezahlt sind. Verschieben Sie Zuflüsse in das kommende Jahr beziehungsweise ziehen Sie zahlungswirksame Aufwendungen noch in den Dezember vor, können Sie damit den zu versteuernden Unternehmensgewinn mindern.
Bei diesem sogenannten Zu- und Abflussprinzip gibt es aber eine wichtige Ausnahme: die 10-Tage-Regel. Sie bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres entstehen. Laut dieser Regel gelten diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen, wenn sie in diesem Zeitraum auch fällig sind. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage. Die Regel bezieht sich also auf Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. Um dies zu steuern, können Sie unter anderem mit Ihren Kundinnen und Kunden sowie mit Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.
Offene Forderungen nicht verjähren lassen
Schulden Ihnen Kundinnen oder Kunden noch Zahlungen aus dem Jahr 2020? Dann haben Sie bis zum Jahresende noch die Gelegenheit zu prüfen, ob eine drohende Verjährung mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Denn im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2023 alle offenen Forderungen aus 2020, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt.
Schlauer schenken
Sie möchten sich zum Jahresende mit einem Geschenk bei Ihren Geschäftspartnerinnen und -partnern für die gute Zusammenarbeit bedanken? Achten Sie dabei vor allem auf zwei Dinge:
- Für Geschenke, die pro Jahr und Empfänger netto mehr als 35 Euro kosten, dürfen Sie die Ausgaben nicht vom Gewinn abziehen.
- Können die Beschenkten ihre Präsente ausschließlich beruflich nutzen, dürfen sie auch mehr kosten. Beachten Sie dabei die Nachweispflicht. Die Rechnung und gegebenenfalls ein Foto vom Geschenk sollten in den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. Die Beweislast gegenüber dem Finanzamt liegt in diesem Fall beim Schenkenden.
Begleichen Sie Rechnungen noch in diesem Jahr
Bezahlen Sie alle Rechnungen für beispielsweise Lieferanten oder Dienstleister, die Sie können, noch vor Jahresfrist. Auch das beeinflusst Ihren Gewinn. Die Vereinbarung von Teilzahlungen – z. B., wenn sich Anschaffungen noch bis in den Februar ziehen – kann ebenso Steuern sparen.
Die wichtigsten Fragen zum Jahresabschluss
2Was ist der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Bilanz?
Was ist der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Bilanz?
Der Jahresabschluss ist der Abschluss der Buchführung – in der Regel über ein Geschäftsjahr – und fasst die finanzielle Situation sowie die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens zusammen. Er besteht aus verschiedenen Bestandteilen. Die zentralen Elemente stellen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dar.
Die Bilanz spiegelt die aktuelle finanzielle Lage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag detailliert wider und dient der Information, Dokumentation sowie Gewinnermittlung. Die Bilanz besteht aus zwei Hauptteilen: der Aktivseite (auch Vermögensseite genannt) und der Passivseite (auch Kapitalseite genannt). Sie ist neben der Gewinn- und Verlustrechnung ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses.
3Ist eine Bilanz der Jahresabschluss?
Ist eine Bilanz der Jahresabschluss?
Die Bilanz allein ist nicht der
Jahresabschluss. Sie ist aber neben der Gewinn- und Verlustrechnung ein
wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses.
4Wer ist zur doppelten Buchhaltung verpflichtet?
Wer ist zur doppelten Buchhaltung verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Buchführung und die damit verbundenen Vorgaben sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es besteht keine generelle Pflicht zur doppelten Buchführung. Manche Unternehmen können aufgrund ihrer Rechtsform oder ihres erzielten Umsatzes die vereinfachte Buchhaltung in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen.
Folgende Handelsgesellschaften sind unter anderem zur doppelten Buchhaltung – auch doppelten Buchführung – verpflichtet: KG, OHG, AG, GmbH, GmbH & Co. KG., UG.
5Kann ich den Jahresabschluss selbst machen?
Kann ich den Jahresabschluss selbst machen?
Laut Gesetz steht es Ihnen frei, ob
Sie den Jahresabschluss selbst erledigen oder einen Steuerberater
beziehungsweise eine Steuerberaterin damit beauftragen. Machen Sie sich selbst
ans Werk, sparen Sie sich die teils hohen Kosten für ein Steuerbüro. Mitbringen
sollten Sie dann allerdings das nötige Fachwissen und Kenntnisse der aktuellen
Rechtslage, um Fehler zu vermeiden und mögliche Steuervorteile voll
auszuschöpfen. Bedenken Sie auch, dass die Erstellung eines Jahresabschlusses
zeitintensiv ist. Zur Arbeitserleichterung können Sie spezielle Software-Tools zur
Hilfe nehmen.
6Welche Unterlagen bilden den Jahresabschluss?
Laut Handelsrecht besteht ein Jahresabschluss mindestens aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Je nach Rechtsform kommen weitere Bestandteile hinzu. Kapitalgesellschaften müssen dem Jahresabschluss noch einen Anhang und in bestimmten Fällen zusätzlich einen Lagebericht beifügen.
7Was muss in den Lagebericht?
Welche Angaben eines Unternehmens in den Lagebericht gehören, ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Laut § 289 des HGB sind im Lagebericht „... der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.“
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Stand 14.11.2023