Ein asiatischer Mann und eine Frau sitzen vor Papieren. Sie lachen.

So optimieren Sie Ihren Jahresabschluss

8 Tipps für Unternehmen und Selbstständige zum Jahreswechsel
Zum Jahresende nutzen viele Betriebe die Gelegenheit, ihr Jahresergebnis zu optimieren. In unserer Liste finden Sie einige der wichtigsten Tipps für Unternehmen und Selbstständige, die Sie in Ihrem Jahresabschluss berücksichtigen sollten, um sinnvoll Steuern zu sparen.
Das Wichtigste in Kürze:

Abgaben von Unternehmen an die Finanzbehörden fallen jährlich oft viel höher aus, als es eigentlich nötig wäre. Um zum Jahresende nicht unnötig viele Steuern zu zahlen, gibt es einige Dinge, die Selbstständige und Unternehmen berücksichtigen können. Je höher Ihr jährlicher Gewinn ist, desto höher ist der Betrag, den Sie dem Finanzamt zahlen müssen. Daher ist es ratsam, vor der Erstellung des Jahresabschlusses abzuwägen, wie Sie Ihr Jahresergebnis steuerlich optimieren können. Mit anderen Worten: Versuchen Sie, Ihren Gewinn so gering wie möglich zu halten. Die folgenden 8 Tipps werden Ihnen dabei helfen.

Fristen bei der Erstellung des Jahresabschlusses einhalten

Die Fristen für den Jahresabschluss sind unter § 264 HGB festgehalten. In der Regel müssen Unternehmen den Jahresabschluss innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahrs umsetzen. Kleine Kapitalgesellschaften haben etwas mehr Spielraum. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang dürfen sie den Jahresabschluss bis 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen.

Abschreibungsmöglichkeiten maximal ausnutzen

Nutzen Sie die verschiedenen Möglichkeiten, um bewegliche Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Zum Beispiel die Abschreibung von Fahrzeugen, Hard- und Software, Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Diesen Wertverlust können Sie steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Zur Schätzung der voraussichtlichen Nutzung können Sie die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung  (AfA-Tabellen) zur Hilfe nehmen.

Investitionen geltend machen

Außerdem können Sie mit Investitionen vor Jahresende den Gewinn reduzieren. Sie zahlen dann weniger Steuern. Sollten Sie also ohnehin zum Beispiel neue Büromöbel anschaffen wollen, tun Sie das noch vor Jahresende. Allerdings sind neue Anschaffungen nur unter bestimmten Voraussetzungen komplett abziehbar.

Grenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Gelten Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer? Dann können Sie umsatzsteuerliche Erleichterungen nutzen. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze 2022 nicht mehr als 22.000 Euro betrugen und 2023 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Sollte beides nicht der Fall sein, werden Sie im Jahr 2024 umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Es kann aber auch sein, dass die Umsatzsteuerpflicht für Sie von Vorteil ist. Denn dann dürfen Sie die Vorsteuer abziehen. In diesem Fall können Sie sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden – selbst wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2024 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten.

Die 10-Tage-Regel nutzen

Über die Höhe des Jahresgewinns entscheidet einerseits, ob alle Einnahmen bereits in der Kasse registriert oder auf dem Bankkonto gutgeschrieben wurden. Andererseits ob alle Betriebsausgaben bereits bezahlt sind. Verschieben Sie Zuflüsse in das kommende Jahr beziehungsweise ziehen Sie zahlungswirksame Aufwendungen noch in den Dezember vor, können Sie damit den zu versteuernden Unternehmensgewinn mindern.

Bei diesem sogenannten Zu- und Abflussprinzip gibt es aber eine wichtige Ausnahme: die 10-Tage-Regel. Sie bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres entstehen. Laut dieser Regel gelten diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen, wenn sie in diesem Zeitraum auch fällig sind. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage. Die Regel bezieht sich also auf Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. Um dies zu steuern, können Sie unter anderem mit Ihren Kundinnen und Kunden sowie mit Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Offene Forderungen nicht verjähren lassen

Schulden Ihnen Kundinnen oder Kunden noch Zahlungen aus dem Jahr 2020? Dann haben Sie bis zum Jahresende noch die Gelegenheit zu prüfen, ob eine drohende Verjährung mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Denn im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2023 alle offenen Forderungen aus 2020, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt.

Schlauer schenken

Sie möchten sich zum Jahresende mit einem Geschenk bei Ihren Geschäftspartnerinnen und -partnern für die gute Zusammenarbeit bedanken? Achten Sie dabei vor allem auf zwei Dinge:

Begleichen Sie Rechnungen noch in diesem Jahr

Bezahlen Sie alle Rechnungen für beispielsweise Lieferanten oder Dienstleister, die Sie können, noch vor Jahresfrist. Auch das beeinflusst Ihren Gewinn. Die Vereinbarung von Teilzahlungen – z. B., wenn sich Anschaffungen noch bis in den Februar ziehen – kann ebenso Steuern sparen.

Die wichtigsten Fragen zum Jahresabschluss

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Für wen ist der Jahresabschluss interessant?

Der Jahresabschluss eines Unternehmens ist die finanzielle Zusammenfassung der Geschäftstätigkeit über einen bestimmten Zeitraum, normalerweise ein Geschäftsjahr. Dieses entspricht in den meisten Fällen dem Kalenderjahr. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) § 242 Absatz 3 besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.

Alle Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen am Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Dazu gehören unter anderem:

·         Kaufleute im Sinne des HGB

·         Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG

·         Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und UG

·         Kapitalgesellschaft & Co.

Wichtig ist die Erstellung des Jahresabschlusses unter anderem, um die finanzielle Leistung und Position eines Unternehmens zu bewerten – sowohl für das eigene Management als auch für externe Interessengruppen wie Investorinnen und Investoren, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Regulierungsbehörden. Der Jahresabschluss bildet darüber hinaus die Grundlage für die Besteuerung des Unternehmensgewinns.

Von der Erstellung eines Jahresabschlusses befreit werden können kleine Einzelkaufleute, wenn ihr Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht höher als 600.000 Euro ist und der Jahresüberschuss maximal 60.000 Euro beträgt. Diese Kaufleute geben dann nicht im gleichen Umfang wie größere Unternehmen einen Jahresabschluss, sondern wie selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler zum Ende des Geschäftsjahrs eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bei den zuständigen Finanzbehörden ab.

Der Jahresabschluss ist der Abschluss der Buchführung – in der Regel über ein Geschäftsjahr – und fasst die finanzielle Situation sowie die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens zusammen. Er besteht aus verschiedenen Bestandteilen. Die zentralen Elemente stellen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dar.

Die Bilanz spiegelt die aktuelle finanzielle Lage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag detailliert wider und dient der Information, Dokumentation sowie Gewinnermittlung. Die Bilanz besteht aus zwei Hauptteilen: der Aktivseite (auch Vermögensseite genannt) und der Passivseite (auch Kapitalseite genannt). Sie ist neben der Gewinn- und Verlustrechnung ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses.

Die Bilanz allein ist nicht der Jahresabschluss. Sie ist aber neben der Gewinn- und Verlustrechnung ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses.

Die Verpflichtung zur Buchführung und die damit verbundenen Vorgaben sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es besteht keine generelle Pflicht zur doppelten Buchführung. Manche Unternehmen können aufgrund ihrer Rechtsform oder ihres erzielten Umsatzes die vereinfachte Buchhaltung in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen.

Folgende Handelsgesellschaften sind unter anderem zur doppelten Buchhaltung – auch doppelten Buchführung – verpflichtet: KG, OHG, AG, GmbH, GmbH & Co. KG., UG.

Laut Gesetz steht es Ihnen frei, ob Sie den Jahresabschluss selbst erledigen oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Steuerberaterin damit beauftragen. Machen Sie sich selbst ans Werk, sparen Sie sich die teils hohen Kosten für ein Steuerbüro. Mitbringen sollten Sie dann allerdings das nötige Fachwissen und Kenntnisse der aktuellen Rechtslage, um Fehler zu vermeiden und mögliche Steuervorteile voll auszuschöpfen. Bedenken Sie auch, dass die Erstellung eines Jahresabschlusses zeitintensiv ist. Zur Arbeitserleichterung können Sie spezielle Software-Tools zur Hilfe nehmen.

Laut Handelsrecht besteht ein Jahresabschluss mindestens aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Je nach Rechtsform kommen weitere Bestandteile hinzu. Kapitalgesellschaften müssen dem Jahresabschluss noch einen Anhang und in bestimmten Fällen zusätzlich einen Lagebericht beifügen.

Welche Angaben eines Unternehmens in den Lagebericht gehören, ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt. Laut § 289 des HGB sind im Lagebericht „... der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.“

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Stand 14.11.2023

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