Arbeitgebende sind verpflichtet, für „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen" zu sorgen.
Bei sehr hohen Temperaturen müssen sie kühle Getränke anbieten, alternative Räume, Ventilatoren oder teils auch Sonnenschutzmittel zur Verfügung stellen.
Verlassen Angestellte bei Hitze ohne offizielle Freistellung ihre Arbeit, riskieren sie eine Abmahnung.
Das Thema Hitze am Arbeitsplatz gewinnt aufgrund des Klimawandels zunehmend an Bedeutung. Um die Gesundheit der Arbeitnehmenden bei extremen Temperaturen zu schützen, könnten in Zukunft neue Herausforderungen und strengere Auflagen auf Unternehmen zukommen.
Hitze in Räumen: Cool bleiben im Büro
Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei"
bei der Arbeit – aber es gibt Richtlinien. Arbeitsräume sollten die Temperatur
von 26 Grad nicht überschreiten. Doch was passiert, wenn es im Büro wärmer
wird? Ein konkretes Recht auf Arbeitsbefreiung ab einer bestimmten Temperatur
gibt es nicht. Doch aus dem Arbeitsschutzrecht und der Fürsorgepflicht lassen
sich entsprechende Regeln ableiten. Vor allem: Das Arbeitsumfeld sollte so
gestaltet werden, dass es die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet.
- Bei Temperaturen über 26 Grad: Der Arbeitgeber sollte zusätzliche Maßnahmen ergreifen (zum Beispiel eine Lüftung oder Lockerung der Bekleidungsregeln).
- Bei Temperaturen über 30 Grad: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Getränke bereitzustellen.
- Bei Temperaturen über 35 Grad: Der Raum gilt ohne spezielle Schutzmaßnahmen als ungeeigneter Arbeitsraum.
Kleiderordnung bei Hitze
Sogar
im Deutschen Bundestag sind laut Protokoll die Dresscodes lockerer geworden und
nicht mehr so kategorisch: Wird es besonders heiß, kann dann eine konservative
Kleiderordnung gelockert werden. Luft- und feuchtigkeitsdurchlässige, helle,
leichte und weite Kleidung sowie luftdurchlässige Schuhe mindern die
Hitzebelastung.
Hitze an Schulen: Cool bleiben im Unterricht
In den meisten Bundesländern kann die Schulleitung entscheiden, ob und wann sie "Hitzefrei" gibt. Dabei gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Empfehlungen.
- Diese Regelungen gelten jedoch nicht für berufliche Schulen und die gymnasiale Oberstufe.
Häufige Hitzefrei-Kriterien für Grundschulen und Schulen bis Klassenstufe 10 sind:
- eine Außentemperatur am Vormittag von mindestens 25 Grad Celsius (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise erst ab 27 Grad) im Schatten,
- die Möglichkeit, frühestens nach der vierten Stunde den Unterricht zu beenden und
- eine geklärte Betreuungsfragen für die Schülerinnen und Schüler nach dem früheren Schulschluss.
Eltern können freigestellt werden, wenn ihre Kinder wegen Hitzefrei nach Hause geschickt werden. Das regelt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Anspruch kann jedoch durch Arbeitsverträge oder Tarifverträge ausgeschlossen werden. Auch eine Vergütungsfortzahlung für diesen Ausfall gibt es nicht automatisch.
Hitze im Freien: Cool bleiben auf Baustellen, Feldern und in Gärten
Für Arbeiten im Freien gelten besondere Schutzmaßnahmen: So muss unter Umständen eine Schutzausrüstung gegen Witterungseinflüsse bereitgestellt werden. Gerade dann, wenn Sie Ihrer Arbeit im Freien nachgehen, stellen hohe Temperaturen ein Risiko dar. Deshalb gilt zum Beispiel auf dem Bau diese Sonderregelung: Stunden, in denen die Temperatur 32,5 Grad Celsius überschreitet, können im Rahmen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes als Schlechtwetterstunden anerkannt werden.
Arbeitgeber sollten
- ein Sonnensegel spannen,
- Kopfbedeckungen bereitstellen und
- entsprechende Schutzkleidung.
- Auch Wasser sollte jederzeit unentgeltlich genutzt werden können.
- Arbeitgeber müssen auch Sonnenschutzmittel bereitstellen, wenn Mitarbeiter im Freien der Gefahr von Sonnenbrand oder Hautkrebs ausgesetzt sind. Dies gehört zu ihrer Fürsorgepflicht.
- Eine Sonnenbrille ist bei strahlendem Licht anzubieten. Arbeitnehmende riskieren sonst eine Erkrankung der Augen, beispielsweise mit grauem Star.
Diese Maßnahmen können nicht nur für Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen gelten, sondern etwa auch für Branchen wie die Land- und Forstwirtschaft, das Handwerk, die Gastronomie, den Garten- und Landschaftsbau oder für Dienstleister wie etwa Postboten und -botinnen.
Damit alle rechtzeitig informiert sind
Wer im Freien arbeitet, kann sich über verschiedene Wetter-Apps die Daten von nahegelegenen Wetterstationen abrufen. Für präzise Messungen empfehlen sich dennoch professionelle Messgeräte wie digitale Thermometer oder Wetterstationen mit entsprechenden Sensoren. Ab 30 Grad Celsius wissen nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch alle Arbeiter, ob noch Maßnahmen nötig werden.
Werden überdies die Ozonwerte überschritten oder wird gar Sommersmog gemeldet, sind Firmen dazu verpflichtet den Empfehlungen der Behörden zu folgen. Das Umweltbundesamt informiert dann regelmäßig über Messdaten und Verhaltensweisen.
Das müssen Arbeitgebende tun
Der Hitzeschutz am Arbeitsplatz wird wegen des Klimawandels immer wichtiger. Arbeitgeber sollten sich auf strengere Vorschriften einstellen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter bei hohen Temperaturen zu schützen.
Schon jetzt gilt: Ab einer Temperatur von 26 Grad und darüber
- müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abkühlung sorgen, etwa durch erfrischende Getränke.
Bei mehr als 30 Grad sollte durch weitere Maßnahmen die Hitzebelastung verringert werden:
- Dazu zählt beispielsweise ein Sonnenschutz und
- die Lüftung in der Nacht sowie am frühen Morgen.
- Zudem können wärmefördernde Geräte wie Drucker und Kopierer in einen anderen Raum gebracht, in der Nutzung eingeschränkt oder ganz abgeschaltet werden.
- Ventilatoren und kleine Klimaanlagen könnten dafür deren Platz einnehmen.
- Arbeiten Sie nach einer Gleitzeitregelung, kann diese auch das Arbeiten in den frühen Morgenstunden oder am späten Abend ermöglichen. Dann ist es wieder kühler.
In Räumen mit einer Temperatur von über 35 Grad darf laut
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nicht gearbeitet werden.
- Eine Ausnahme besteht dann, wenn Arbeitgebende Hilfsmittel wie Luftduschen und Hitzepausen anbieten, wie etwa bei Hitzearbeitsplätzen an einem Hochofen
Hinweis für Arbeitgebende: Ventilatoren kühlen bestimmte Zonen oder gar ganze Räume. Doch nicht jede Person verträgt die Zugluft. Ein steifer Hals oder eine Erkältung können die Folgen sein. Die Erkältungsgefahr steigt gerade dann, wenn sich die Außentemperatur und die Innentemperatur zu sehr unterscheiden. TÜV-Experten empfehlen daher einen Temperaturunterschied von maximal 6 Grad.
Das dürfen Arbeitnehmende
Wird bei hohen Temperaturen keine geeignete Maßnahme durch die Geschäftsführung ergriffen, haben Sie das Recht, Ihre Arbeit vorerst niederzulegen. Die Umstände müssen Sie jedoch beweisen können. Zudem dürfen Sie deswegen nicht automatisch den ganzen Tag der Arbeit fernbleiben. Sinkt die Temperatur innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit unter die 35-Grad-Marke, müssen Sie an den Arbeitsplatz zurückkehren.
Ein besonderer Schutz gilt jedoch für schwangere Frauen und stillende Mütter. Sie können bestimmte Raumtemperaturen verlangen. Haben Sie ein gesundheitliches Problem, dass durch Hitze verschlimmert werden kann, gilt diese Regel auch. Wichtig dabei: Sie müssen ein entsprechendes Attest vorlegen können.
Chef oder Angestellte: Was jeder selbst tun kann
Trinken Sie viel – aber nicht zu Kaltes. Denn nach einem kalten Getränk benötigt der Körper viel Energie, um die eigene Temperatur wieder zu regulieren. Das Ergebnis: Sie schwitzen noch mehr. Aus diesem Grund wird in südlichen Ländern trotz Temperaturen jenseits der 40 Grad Tee getrunken.
Kühlen Sie Ihre Pulspunkte, zum Beispiel die Handgelenke, mit kaltem Wasser. Das sorgt für eine kurzfristige Erfrischung, da die Haut an diesen Stellen besonders dünn ist. So können Sie Ihr Blut kühlen, das durch den Körper fließt. Achten Sie außerdem besonders auf die Signale Ihres Körpers. Fühlen Sie sich wegen der Hitze unwohl, haben Sie das Recht, eine Pause einzulegen oder sich im Zweifel krankzumelden.
Arbeiten bei großer Hitze kann belastend sein und die Gesundheit gefährden. Es ist also schön, wenn jemand für seinen Job brennt – aber niemand sollte das allzu wörtlich nehmen.
Stand: 06.08.2024
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