Ein Mann schaut kritisch auf Papiere.

Die Fondssteuer überrascht viele – obwohl sie nicht neu ist

So teuer wird die Steuer
Die Besteuerung ihrer Kapitaleinkünfte ist Anlegerinnen und Anlegern seit Jahren vertraut. Doch die Einführung der sogenannten Vorabpauschale hat viele überrascht. Trotz langfristigen Fondssparens zahlen sie nun auch auf noch nicht realisierte Kursgewinne Steuern. So teuer wird es.

Das Wichtigste in Kürze:

Bereits seit 2009 erhebt der Fiskus die Abgeltungssteuer auf Kursgewinne aus Investmentfonds . Doch die Vorabpauschale, die noch nicht verkaufte Fondsanteile besteuert, ist vergleichsweise neu. Dabei wurde sie schon im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 beschlossen.

Nun wurden im Januar 2024 Millionen von Anlegerinnen und Anleger mit der Erhebung der Vorabpauschale konfrontiert. Das war eine Überraschung für viele Menschen, da ihre Anteile an Investmentsfonds in den vergangenen Jahren unangetastet blieben.

Verändertes Zinsumfeld als Ursache

Der Auslöser für diese Änderung: Im Euroraum führen die gestiegenen Zinsen seit 2023 dazu, dass der Basiszins wieder relevant ist. Dabei handelt es sich um einen Wert, den das Finanzministerium zum Anfang des Jahres bekannt gibt. Er bildet die Grundlage für die Vorabpauschale. In den Jahren zuvor war er aufgrund des negativen Zinsumfeldes nahe null oder sogar negativ.

Die Vorabpauschale wird auf Basis dieses Zinssatzes und des Rücknahmepreises des Fondsanteils zum Jahresanfang ermittelt. Eventuelle Ausschüttungen des Fonds werden davon abgezogen. Die resultierende Vorabpauschale wird mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer besteuert. Der effektive Steuersatz auf die Kursgewinne liegt damit zwischen 26 und 28 Prozent.

Aber: Je nach Fondstyp gibt es Steuervergünstigungen. Fonds, die zu mindestens 50 Prozent in Aktien investiert sind, erhalten eine Teilfreistellung von 30 Prozent auf die Gewinne. Allerdings werden die Steuern bereits bei thesaurierenden Fonds erhoben, während bei ausschüttenden Fonds die Ausschüttungen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Transparente Berechnung – aber jährliche Belastung

Die Steuern für das vorangegangene Jahr werden stets im Januar des Folgejahres einbehalten. Die Berechnung der Vorabpauschale ist einfach: Um die Belastung und die entsprechende Steuerlast abzuschätzen, können Sie einem Beispiel der „Tagesschau“ folgend als Faustregel grob 3 Euro je 1.000 Euro Depotvolumen kalkulieren.

Das entspricht dem Basiszins von aktuell 3,6 Prozent minus Aktienrabatt, sodass rund 3 Prozent fällig werden. Im Durchschnitt machen Fonds 10 Prozent Gewinn pro Jahr. Auf 1.000 Euro Volumen also 100 Euro Gewinn. So ergeben 3 Prozent Fondssteuer 3 Euro.

Ist Ihr Depot also 10.000 Euro wert, müssen Sie bei Aktienfonds mit Steuern von bis zu 30 Euro rechnen. Bei 100.000 Euro sind es rund 300 Euro. Diese jährliche Belastung bleibt bestehen, solange das allgemeine Zinsniveau ähnlich hoch bleibt wie zurzeit.

Auf Kontodeckung zum Jahresbeginn achten

Übrigens gehen einige Banken und Fondsgesellschaften bei der Begleichung der Steuer auf die Vorabpauschale sehr strikt vor: Ist Ihr Depotkonto nicht ausreichend gedeckt, buchen sie die Steuerschuld von Ihrem Verrechnungs- oder Girokonto ab. Liegt dort keine ausreichende Deckung vor, dürfen sie auf Ihren Dispokredit zurückgreifen. Es gibt auch Fondsgesellschaften, die Fondsanteile aus dem Depot der Anleger und Anlegerinnen verkaufen, um für eine Deckung auf dem Verrechnungskonto zu sorgen.

Manche Banken bitten ihre Kundinnen und Kunden auch, für die Abbuchung Guthaben auf dem Konto vorzuhalten. Ist das nicht der Fall, melden sie das dem Finanzamt. Dann wird die Vorabpauschale in der nächsten Steuererklärung verrechnet. Sie sollten also immer rechtzeitig die notwendigen Beträge auf Ihr Depotkonto überweisen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Das passiert beim Verkauf der Fondsanteile

Veräußern Sie Ihre Fondsanteile, berechnet sich der steuerpflichtige Gewinn folgendermaßen: Verkaufspreis der Fondsanteile abzüglich Kaufpreis abzüglich Vorabpauschale (die Ihnen schon während Ihrer Besitzzeit zugerechnet wurde). Haben Sie also schon während der Laufzeit höhere Steuern geleistet, müssen Sie beim Verkauf der Fondsanteile nicht mehr viel zahlen.

Verkaufen Sie ihre Fondsanteile mit Verlust, wird die Vorabpauschale ebenfalls abgezogen. Hierdurch erhöht sich zwar der steuerliche Veräußerungsverlust, er kann aber mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

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Stand: 11. April 2024

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