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Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer von 24 Monaten gilt weiter

Mehr Planungssicherheit für Firmen
Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen erneut verlängert. Dadurch soll das Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben sinken. Die Regelung ist bis Ende 2026 befristet.
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Kurzarbeit in Deutschland hält weiter an.

  • Daher wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bisher 24 Monate bis Ende 2026 verlängert. Danach gilt wieder eine Dauer von 12 Monaten.

  • Nicht alle Unternehmen profitieren von der Regelung.

Unternehmen beantragen weiter Kurzarbeit

Die Zahl der Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen, geht zwar im Vergleich zu 2024 zurück, doch auch  aktuell setzen viele Unternehmen darauf. 33.510 Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter gab es im November 2025, wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt.

Am stärksten betroffen ist derzeit das Verarbeitende Gewerbe mit Schwerpunkten in der Herstellung sowie Erzeugung und Bearbeitung von Metallerzeugnissen und in der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren.

Verlängerung der Kurzarbeit soll Beschäftigung sichern

Um Beschäftigte in wirtschaftlich schwierigen Zeiten halten zu können und Unternehmen von Kosten zu entlasten, hat das Bundeskabinett beschlossen, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes noch mal auf bis zu 24 Monate zu verlängern. 

Ohne die Verlängerung könne es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in den bereits von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen kommen, heißt es in der Bekanntmachung.

Die Verordnung und die Verlängerung gelten bis zum 31. Dezember 2026.

Für wen gilt die Verordnung?

Die Regelung kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die sich bereits in Kurzarbeit befinden und voraussichtlich länger als zwölf Monate mit einem Arbeits- und Entgeltausfall rechnen. Für Betriebe, die ab 2026 erstmals Kurzarbeit einführen müssen, bleibt jedoch die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate begrenzt. Eine Verlängerung darüber hinaus ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, heißt es auf den Seiten der Bundesregierung.

Zweck des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei vorübergehendem Arbeitsausfall unterstützt. Geht ein Betrieb in Kurzarbeit, arbeiten während dieser Zeit alle oder nur ein Teil der Beschäftigten weniger Stunden als gewöhnlich. Um den Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen, gibt es Kurzarbeitergeld. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der das anschließend mit der Agentur für Arbeit abrechnet. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig vom regulären Gehalt. Sie beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei Eltern 67 Prozent. Betroffene können die Höhe mithilfe des Kurzarbeitergeld-Rechners auf den Seiten der Arbeitsagentur selbst ermitteln.

Bewährtes Instrument in der Krise

Das Instrument der Kurzarbeit hat sich besonders in Krisenzeiten – wie der Finanzkrise oder der Corona-Pandemie – als effektiver Schutzschild für den Arbeitsmarkt erwiesen und hilft, Fachkräfte im Unternehmen zu halten und betriebsbedingte Kündigungen langfristig zu vermeiden. Zeitweise konnten so durch Aufstockung und Verlängerungen der Kurzarbeit Tausende Jobs gerettet werden.

Verlängerung beantragen

Unternehmen können die Verlängerung der Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit.

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Stand 17.12.2025, mit dpa

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