Eine junge Frau macht im Garten ein Selfie mit ihrer Oma. Beide lachen in die Kamera.

E-Rezept wird Standard, mehr Rente, höhere Pflegebeiträge

Gesetzliche Änderungen im Juli
Zur Jahresmitte treten eine ganze Reihe gesetzlicher Änderungen in Kraft. Fast jeder Geldbeutel ist davon betroffen. Was Sie über die Rentenerhöhung, die Beiträge zur Pflegeversicherung, das Bürgergeld und vielem mehr wissen sollten, lesen sie in unseren Juli News.

Das Wichtigste in Kürze

Pflegeversicherungsbeitrag steigt erneut

Ab Juli 2023 wird sich bei vielen eine Veränderung auf der Lohnabrechnung bemerkbar machen: Ab Juli steigen die Beiträge für viele Arbeitnehmer und -innen zur Pflegeversicherung – fallen jedoch für einige auch.

Der ursprüngliche Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent steigt auf 3,4 Prozent. Dabei unterscheidet sich der Satz aber nach der Zahl der Kinder. Die Reform ist so gestaltet, dass Menschen mit Kindern stärker profitieren, je mehr Kinder sie haben. Sie erhalten einen Abschlag. Zumindest so lange, bis die Kinder 25 Jahre alt sind. Kinderlose müssen hingegen einen Zuschlag von jetzt 0,6 Prozent zahlen (zuvor 0,35 Prozent), sodass Ihr Beitrag am stärksten steigt – von 3,4 Prozent auf 4,0 Prozent.

Der Arbeitgeber zahlt stets den gleichen Anteil von 1,7 Prozent – außer in Sachsen, dort liegt der Beitrag bei 1,2 Prozent.

Alles klar? Unsere Tabelle zeigt Ihnen übersichtlich, wie hoch Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung künftig ausfällt.

So hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag ab Juli 2023:      

Anzahl Kinder unter 25 Jahre
Zuschlag oder Abschlag
Beitrag zur Pflegeversicherung
Anteil Arbeitnehmer
Anteil Arbeitgeber
0
+0,60 %
4,00 %
2,30 %
1,70 %
1
weder noch
3,40 %
1,70 %
1,70 %
2
-0,25 %
3,15 %
1,45 %
1,70 %
3
-0,50 %
2,90 %
1,20 %
1,70 %
4
-0,75 %
2,65 %
0,95 %
1,70 %
5 und mehr
-1,00 %
2,40 %
0,70 %
1,70 %

In Sachsen ist der Anteil der Arbeitgeber jeweils um 0,5 Prozentpunkte geringer, dafür der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend höher.

Der Kinderrabatt wird nur gewährt für Beitragszahlende mit Kindern, die jünger als 25 Jahre sind. Sind die Kinder älter als 25, wird der Beitrag wieder auf 3,4 Prozent erhöht.

E-Rezept wird in deutschen Apotheken durchgesetzt

Im Sommer 2022 wurde das E-Rezept in Deutschland eingeführt und konnte seither in Apotheken eingelöst und abgerechnet werden. So richtig verbreitet ist es jedoch noch nicht, auch weil die bisherige Variante per E-Rezept-App ziemlich umständlich in der Handhabung ist. Das dürfte sich ab Juli ändern.

Alle Patientinnen und Patienten können dann mit ihrer Elektronischen Gesundheitskarte, die landläufig auch Chipkarte heißt, in der Apotheke ihr E-Rezept via Lesegerät abrufen. Auch ein Medikationsplan kann dabei hinterlegt werden.

Bis Ende Juli sollen etwa 80 Prozent der deutschen Apotheken an das E-Rezept-System angeschlossen sein, erwartet Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach.

Um Menschen und Apotheken mit einzubeziehen, die wenig Erfahrung mit Technik haben, soll es auch weiterhin die Möglichkeit geben, sich aus der Arztpraxis einen Papierrezept mitgeben zu lassen. Der rosa Zettel heißt übrigens offiziell Muster 16-Formular.

Umsetzung digitale Rentenübersicht

Ab diesem Sommer können Sie sich einfacher und umfangreicher eine Übersicht über Ihre Altersvorsorge verschaffen. Eine digitale Übersicht über die eigene Rente und Altersvorsorge trägt dazu bei. Anders als z.B. der jetzige Rentenbescheid soll diese Übersicht zu jederzeit online zugänglich sein und die Altersversorgungsansprüche aus verschiedenen Systemen abbilden.

Ihren Rentenbedarf können Sie übrigens mit unserem Rentenrechner berechnen.

Änderung bei Sparkassen-Card und Co. – „Maestro“-Funktion wird ersetzt

Die „Maestro“-Funktion auf den Girokarten wird ersetzt. „Maestro“ war beispielsweise eines von zwei Bezahlverfahren, dass sich auf jeder Sparkassen-Debitkarte findet, und unter anderem das Bezahlen im Ausland ermöglichte. Das Unternehmen Mastercard hat sich entschieden, sein Produkt „Maestro“ einzustellen. Das heißt: alle neuen Girokarten werden diese Funktion nicht mehr besitzen. Auf allen anderen Girokarten wird die Funktion bis zum Ende der Kartengültigkeit jedoch bestehen bleiben und erst dann ersetzt. Allerdings bekommen spätestens bis 2027 alle Kundinnen und Kunden mit „Maestro“-Funktion auf Ihrer Girokarte eine neue Karte.

Die Sparkassen ersetzen „Maestro“ mit den Zahlverfahren „Debit Mastercard“ oder „Visa Debit“. Damit sind Zahlungen im In- und Ausland und nun auch online möglich. Zudem hat die „girocard“ (das Bezahlverfahren, das auf der Sparkassen-Card unverändert erhalten bleibt) mittlerweile eine Online-Bezahlfunktion, die sich wiederum „giropay“ nennt.

Insgesamt wird es damit für Kundinnen und Kunden noch einfacher und komfortabler, Zahlungen abzuwickeln.

Ab Juli 2023: Pflicht für Kartenlese-Terminals an neuen Ladesäulen für E-Autos

Eine Gesetzesänderung nutzt ab Juli allen Elektroautofahrerinnen und -fahrern. Sie sollen die Möglichkeit haben an Ladesäulen für E-Autos jederzeit kontaktlos per Karte bezahlen zu können. Dies soll das Laden von E-Autos erleichtern. Mit der Änderung der Ladesäulenverordnung muss fortan jede neue Ladesäule ein Kartenlese-Terminal haben.

Bei allen schon bestehenden Ladesäulen, die diese Funktion dann noch nicht anbieten, kann eine Umrüstung erfolgen – diese ist jedoch nicht verpflichtend.

Strengere Voraussetzungen für Kurzarbeit

Die Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld enden. Nun muss wieder ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein, ehe ein Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann. Zeitweilig lag der Wert bei nur 10 Prozent. Auch ist der Bezug von Kurzarbeitergeld nur noch maximal 12 Monate möglich. Erleichtert worden waren die Regeln wegen der schwierigen wirtschaftlichen Umstände während der Corona-Pandemie.

Steigende Pfändungsfreigrenzen für Schuldner*innen

Ab dem 1. Juli erfolgen die mittlerweile jährlichen Anpassungen für die Pfändungsfreigrenzen. Laut des Justizministeriums sollen die Pfändungsfreigrenzen für alle Schuldner und Schuldnerinnen steigen, um ihnen weiterhin das Existenzminimum zu sichern. Darum wurde für alle, die keinen Unterhalt zahlen müssen, der Grundfreibetrag des monatlichen Nettolohns von 1339,99 Euro auf 1409,99 Euro erhöht. Im Falle einer Unterhaltspflicht der Betroffenen, steigt dieser Betrag, je nachdem, wie viele Unterhaltsberechtigte es gibt.

Bei der Pfändungsfreigrenze vom Verdienst, der über die monatliche Grenze hinausgeht, wurde der vollumfänglich pfändbare Betrag erhöht. Zuvor war alles über 4078 Euro voll pfändbar, ab dem 1. Juli, nur noch alles über 4298,81 Euro.

Höhere Renten ab Juli

Die Renten steigen. Die 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten im Osten 5,86 Prozent mehr Rente, im Westen 4,39 Prozent. Damit sind die Rentenwerte zwischen Ost- und Westdeutschland nun identisch – ein Jahr früher als ursprünglich geplant. Überall in Deutschland liegt der Rentenwert nach der Änderung bei 37,60 Euro. Die Rentenerhöhung betrifft fast alle Renten, sprich Altersrente, Hinterbliebenenrente, Unfallrente und Erwerbsminderungsrente. Die einzige Gruppe von Rentnern und Rentnerinnen, die trotz Erhöhung nicht davon profitiert, sind diejenigen, die die Grundsicherung erhalten. Da Rente und Grundsicherung aufeinander abgestimmt sind, bedeutet dies, dass die Grundsicherung sinkt, wenn die Rente steigt. Die Grundsicherung war allerdings zum Januar 2023 um 50 Euro angehoben worden.

Bürgergeld-Änderungen

Ab Anfang Juli wird es einige Änderungen am Bürgergeld geben, welches zu Jahresbeginn als Ersatz von Hartz IV eingeführt wurde.

Neues „Whistleblower-Gesetz“

Ab dem 2. Juli tritt das Hinweisgeberschutzgesetz oder auch „Whistleblower-Gesetz“ in Kraft. Das Gesetz folgt einer EU-Richtlinie. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen eine interne Meldestelle einrichten, bei der Beschäftigte Rechtsverstöße melden können. Etwa um auf Verstöße gegen den Mindestlohn, Lebensmittelvorschriften, den Arbeitsschutz oder auf korruptes Verhalten aufmerksam zu machen. Die Whistleblower müssen dabei vor Repressalien geschützt werden.

Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitenden haben nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Monat Zeit, ein entsprechendes System einzurichten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt der 17. Dezember 2023 als Stichtag.

Kommt es dazu, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin so ein Hinweis geben sollte, muss der Eingang der Nachricht spätestens 7 Tage später bestätigt werden. Spätestens 3 Monate später muss das Unternehmen der Person, die den Hinweis gegeben hat, mitteilen, welche Schritte infolge des Hinweises unternommen wurden oder werden.

Stand: 29. Juni 2023

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