Per Freistellungsauftrag Besteuerung der Kapitalerträge vermeiden
Als Sparer oder Anleger müssen Sie auf Ihre Kapitaleinkünfte die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidäritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bezahlen. Diese Steuer wird gleich von Ihrer Sparkasse einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie verhindern dies, indem Sie einen Freistellungsauftrag stellen und so Ihren Sparer-Pauschbetrag ausnutzen.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro setzt sich aus dem alten Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschale von 51 Euro zusammen. Für Verheiratete gelten die doppelten Freibeträge – also 1.602 Euro. Bis zu diesen Summen können Sie Ihre Kapitalerträge steuerfrei kassieren.
Freistellungsauftrag erteilen
Um Ihren Freibetrag ausschöpfen zu können, müssen Sie bei Ihrer Sparkasse einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freibetrag kann auch gesplittet werden, sodass Sie einen Freistellungsauftrag bei mehreren Instituten stellen. Sie sollten sich also vorher genau überlegen, welche Erträge Sie von wem zu erwarten haben. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit während des ganzen Jahres erteilt werden. Ratsam ist es allerdings, ihn möglichst zu Beginn des Jahres zu stellen.
Wenn der Freistellungsauftrag fehlt
Wird ein Freistellungsauftrag nicht erteilt oder der zulässige Betrag überschritten, können Sie die bereits abgeführte Abgeltungsteuer erst später im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Nichtveranlagungsbescheinigung statt Freistellungsauftrag
Wenn Sie nur geringe Einkünfte aber verhältnismäßig hohe Erträge aus Kapitalvermögen haben, sollten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Ihrer Sparkasse einreichen. Die bekommen Sie von Ihrem Finanzamt. Das stellt jedem Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus, dessen zukünftige Einkünfte so gering sind, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist.
Dies trifft häufig auf Rentner zu, manchmal auch auf Studenten. Auch für Kinder sollte die Bescheinigung beantragt werden, wenn ihre Kapitalerträge den Freibetrag überschreiten.
Die Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre. Reichen Sie sie möglichst Anfang des Jahres bei der Sparkasse ein. So können Sie eine Besteuerung Ihrer Kapitalerträge vermeiden.
Informieren Sie sich auch über die neue Abgeltungsteuer.
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