(§ 1 Abs.2
BSpKG). Vertrag mit einer
Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bausparbeiträgen einen Rechtsanspruch auf ein
Bauspardarlehen erwirbt, dessen Absicherung nachrangig (
Nachrang) erfolgt. Rechtlich ist der Bausparvertrag ein gegenseitiger, langfristiger Darlehensvorvertrag (nach § 320 BGB), der seine Ausgestaltung durch die
Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält. Der Bausparvertrag wird über eine bestimmte
Bausparsumme abgeschlossen. Auf Antrag kann der Bausparvertrag geteilt werden (
Teilbausparvertrag), Verträge gleicher Vertragsmerkmale können zusammengelegt werden. Die speziellen Vertragsmerkmale werden als
Bauspartarife bezeichnet. Zentrale Rechtsfigur des Bausparvertrags ist die
Zuteilung der
Bausparsumme. Der Bausparvertrag wird schriftlich auf einem besonderen Vordruck beantragt. Er wird mit dem Eingang dieses Antrages oder der ersten Sparleistung wirksam. Mit dem Abschluss eines Bausparvertrags wird eine
Abschlussgebühr fällig. Zur Zeit haben über 25 Mio. Bundesbürger insgesamt mehr als 33 Mio. Bausparverträge.