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Bausparvertrag


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(§ 1 Abs.2 BSpKG). Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bausparbeiträgen einen Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt, dessen Absicherung nachrangig (Nachrang) erfolgt. Rechtlich ist der Bausparvertrag ein gegenseitiger, langfristiger Darlehensvorvertrag (nach § 320 BGB), der seine Ausgestaltung durch die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge erhält. Der Bausparvertrag wird über eine bestimmte Bausparsumme abgeschlossen. Auf Antrag kann der Bausparvertrag geteilt werden (Teilbausparvertrag), Verträge gleicher Vertragsmerkmale können zusammengelegt werden. Die speziellen Vertragsmerkmale werden als Bauspartarife bezeichnet. Zentrale Rechtsfigur des Bausparvertrags ist die Zuteilung der Bausparsumme. Der Bausparvertrag wird schriftlich auf einem besonderen Vordruck beantragt. Er wird mit dem Eingang dieses Antrages oder der ersten Sparleistung wirksam. Mit dem Abschluss eines Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr fällig. Zur Zeit haben über 25 Mio. Bundesbürger insgesamt mehr als 33 Mio. Bausparverträge.


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