(§ 176
BauGB). Im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen anzupassen.