Regelwerk für die Auftragsvergabe und die Ausführung von öffentlichen Bauten, das häufig auch privaten Bauverträgen zu Grunde gelegt wird. Die VOB heißt nicht mehr Verdingungsordnung, sondern in der Neufassung von 2002 Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen. Sie ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern hat vielmehr den Rechtscharakter
Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie muss deshalb für jeden Bauvertrag ausdrücklich (in der Fassung von 2002) vereinbart werden, sonst gelten ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des BGB. Die VOB gliedert sich in 3 Teile. Teil A sind Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen, die nur die öffentlichen Auftraggeber binden, Teil B regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Vertragsabschluss und die Vergabe von Bauleistungen. Teil C enthält die allgemeinen technischen Vorschriften, in denen festgelegt ist, wie die Bauleistungen auszuführen sind und wo u.a. die einzelnen Bauleistungsgruppen spezifiziert werden.
Gewährleistung.