(§ 10 BSpKG; § 1 und § 2 BSpKVO). Bei den meisten Bauspartarifen eine der
Zuteilungsvoraussetzungen. Danach beträgt das Mindestsparguthaben in der Regel 40 oder 50 Prozent der
Bausparsumme. Die Höhe ist in den
Allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Tarife einer Bausparkasse festgelegt.