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Mindestsparguthaben


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(§ 10 BSpKG; § 1 und § 2 BSpKVO). Bei den meisten Bauspartarifen eine der Zuteilungsvoraussetzungen. Danach beträgt das Mindestsparguthaben in der Regel 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme. Die Höhe ist in den Allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Tarife einer Bausparkasse festgelegt.


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