(§ 1113, § 1190 BGB). Pfandrecht an einem Grundstück, das den Gläubiger berechtigt, sich wegen einer bestimmten Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen (=
Grundpfandrecht,
Grundschuld) Es liegt ihr immer eine bestimmte Forderung zu Grunde (
Akzessorietät). Ist diese z.B. nach vollständiger
Tilgung des Darlehens erledigt, so verwandelt sie sich in eine Eigentümergrundschuld. Dies geschieht nicht automatisch, sondern erst auf Antrag. Umgangssprachlich häufig synonym benutzt für annähernd jede Form der langfristigen
Baufinanzierung,
Briefhypothek,
Buchhypothek.Siehe auch
Ib-Hypothek.