(§ 765 Abs.1 BGB). Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, in dem sich der Bürge (gegebenenfalls gegen Zahlung einer Bürgschaftsprovision) verpflichtet, für die Erfüllung einer näher bezeichneten Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen (= Ausfallbürgschaft). Die Bürgschaft dient damit zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Schuldners. Sie ist forderungsabhängig (
Akzessorietät).Die sogenannte Übergangsbürgschaft dient zur Wahrung des vorrangigen Darlehens vor Ansprüchen anderer Gläubiger, bis das vorgesehene
Grundpfandrecht eingetragen ist. Die Werthaltigkeit richtet sich unter anderem nach der Art des Bürgschaftgebers. Man unterscheidet in diesem Sinne Bürgschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Kreditinstituten (
Avalkredit), von sogenannten Kreditgarantiegemeinschaften des Handwerks oder des Handels sowie in der Regel selbstschuldnerische Bürgschaften von juristischen Personen des Privatrechts, einer Handelsgesellschaft oder von Privatpersonen. Siehe auch
Ersatzsicherheiten,
Gewährleistungsbürgschaft oder
Vertragserfüllungsbürgschaft.