Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr - einfach möglich durch SEPA
Mit der SEPA-Basis-Lastschrift und der SEPA-Firmen-Lastschrift wird dies erstmals auch für grenzüberschreitende Lastschriften möglich – dank einheitlicher Standards in der Abwicklung, im Datenformat und auf Basis einer gemeinsamen Rechtsgrundlage.
Die SEPA-Firmen-Lastschrift unterscheidet sich in einigen Punkten von der SEPA-Basis-Lastschrift.
Achtung: neues SEPA-Lastschriftmandat notwendig
Voraussetzung für den Einzug von Geldern per SEPA-Lastschrift ist das neue SEPA-Lastschriftmandat. Es ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zusätzlich wird die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.
Bitte beachten Sie: Nach derzeitigem Rechtsverständnis müssen Firmen, die zukünftig die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, das neue SEPA-Lastschriftmandat einholen, da ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen dafür nicht verwendet werden können.
Generell gilt das SEPA-Lastschriftmandat unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Sollte jedoch binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, verfällt dieses Lastschriftmandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden.
Bei dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat gibt es eine Besonderheit: Der Zahlungspflichtige muss seine Sparkasse über die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats in Kenntnis setzen.
Fälligkeitsdatum beachten
Neu bei der SEPA-Lastschrift ist die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitsdatums, mit dem Sie Ihre Lastschriftzahlungen taggenau planen können. Der Zahlungsempfänger muss die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechtzeitig vorliegt.
Bei Erst- und Einmallastschriften der SEPA-Basis-Lastschrift sind das mindestens fünf Tage, bei wiederkehrenden Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Bei der SEPA-Firmen-Lastschrift beträgt diese Frist mindestens einen Tag vor Fälligkeit bei Erst- und Folgelastschriften. Wie bei der SEPA-Überweisung ist auch bei der SEPA-Lastschrift die Verwendung von IBAN und BIC zwingend erforderlich.
Jedes Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsnummer (Mandatsreferenz), die bei allen Lastschriften angegeben werden muss. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteinreichers (sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer – kostenfrei erhältlich bei der Deutschen Bundesbank) wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert.
Erstattungsfrist für den Zahlungspflichtigen bei der SEPA-Basis-Lastschrift
Die Erstattungssfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Kontobelastung. Bei einem nicht erteilten oder gelöschten Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit bis zu 13 Monate.
Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Lastschriften
Bei Lastschriften über 12.500 Euro in das oder aus dem Ausland besteht eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank.
Bei Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234-111 zur Verfügung.
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