Homepage
  •  
Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr - einfach möglich durch SEPA.Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr - einfach möglich durch SEPA.  

Die SEPA-Lastschrift

Grenzüberschreitende Geldeinzüge


Ein wirklicher Fortschritt im europäischen Zahlungsverkehr ist das am 2. November 2009 gestartete, einheitliche, europaweit funktionierende SEPA-Lastschriftverfahren. Denn bislang konnten Rechnungsbeträge per Lastschrift nur innerhalb Deutschlands eingezogen werden.

Mit der SEPA-Basislastschrift (nachfolgend SEPA-Lastschrift genannt) wird dies erstmals auch für grenzüberschreitende Lastschriften möglich – dank einheitlicher Standards in der Abwicklung, im Datenformat und auf Basis einer gemeinsamen Rechtsgrundlage.

Ihre Sparkasse wird im Interesse der Kunden die SEPA-Lastschrift im Laufe des Jahres 2010 anbieten, wenn möglichst alle Banken in Europa an dem Verfahren teilnehmen und die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen in allen SEPA-Ländern bestehen.

Achtung: neues SEPA-Lastschriftmandat notwendig

Voraussetzung für den Einzug von Geldern per Lastschrift ist das neue SEPA-Lastschriftmandat. Es ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zusätzlich wird die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.

Bitte beachten Sie: Nach derzeitigem Rechtsverständnis müssen Firmen, die zukünftig die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, das neue SEPA-Lastschriftmandat einholen, da ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen dafür nicht verwendet werden können.

Generell gilt das SEPA-Lastschriftmandat unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Sollte jedoch binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, verfällt dieses Lastschriftmandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden. 

DIE SEPA-LASTSCHRIFT AUF EINEN BLICK:
  • Europaweite Nutzung (30 EU/EWR-Staaten plus Monaco und die Schweiz)
  • Exaktes Fälligkeitsdatum
  • Keine Betragsgrenze
  • Widerrufsfrist acht Wochen
  • Verwendung von IBAN und BIC
  • Eindeutige und kontounabhängige Identifikation des Lastschrifteinreichers
  • Verwendungszwecklänge 140 Zeichen
  • Eindeutige Mandatsnummer je Lastschriftmandat (Mandatsreferenz)

Fälligkeitsdatum beachten

Die SEPA-Lastschrift kann sowohl für Einzüge im Inland als auch in den anderen SEPA-Teilnehmerländern eingesetzt werden. Neu ist dabei die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitsdatums. Der Zahlungsempfänger muss die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechtzeitig vorliegt.

Bei Erst- und Einmallastschriften sind das mindestens fünf Tage, bei wiederkehrenden Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Wie bei der SEPA-Überweisung ist auch bei der SEPA-Lastschrift die Verwendung von IBAN und BIC zwingend erforderlich.

Jedes Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsnummer (Mandatsreferenz), die bei allen Lastschriften angegeben werden muss. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteinreichers (sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer) wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Die Widerrufsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Kontobelastung. Bei einem nicht erteilten oder gelöschten Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit bis zu 13 Monate.

Im Gegensatz zu SEPA-Überweisung und SEPA-Kartenzahlungen ist für das SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen zwingend erforderlich. Die entsprechende EU-Richtlinie wurde im November 2008 verabschiedet und bereits in deutsches Recht umgesetzt.

Ihre Sparkasse wird Sie über den frühesten Nutzungszeitpunkt gerne informieren.


ZUM ANGEBOT IHRER SPARKASSE
Mehr Infos
Mehr Infos      
Kontakt
Kontakt
 

zurück
  •  
nach oben