Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr - einfach möglich durch SEPA
SEPA-Lastschriftmandat erforderlich
Voraussetzung für den Einzug per SEPA-Lastschrift ist das neue SEPA-Lastschriftmandat. Es ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zusätzlich wird das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.
Bitte beachten Sie: Nach derzeitiger Rechtslage müssen Firmen, die die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, ein SEPA-Lastschriftmandat einholen, da ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen dafür nicht verwendet werden können.
Eine eindeutige Mandatsnummer
Jedes SEPA-Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsnummer (Mandatsreferenz), die bei allen SEPA-Lastschriften anzugeben ist. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteinreichers (die sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer ist kostenfrei erhältlich bei der Deutschen Bundesbank) wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen.
Wird jedoch binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht, verfällt das Mandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden. Besonderheit beim Firmenlastschrift-Mandat: Der Zahlungspflichtige muss seine Sparkasse über das erteilte Mandat in Kenntnis setzen.
Das SEPA-Lastschriftmandat (PDF)
Das SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandat (PDF)
Fälligkeitsdatum beachten
Ein Vorteil der SEPA-Lastschrift ist die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitsdatums, an dem die Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen erfolgt. Der Zahlungsempfänger muss die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechtzeitig vorliegt. Bei Erst- und Einmallastschriften der SEPA-Basis-Lastschrift beträgt die Frist mindestens fünf Tage, bei wiederkehrenden Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit.
Bei der SEPA-Firmen-Lastschrift beträgt diese Frist mindestens einen Tag vor Fälligkeit bei Erst- und Folgelastschriften. Durch die Einführung eines konkreten Fälligkeitsdatums bei der SEPA-Lastschrift verbessern Sie Ihr Liquiditätsmanagement und können Zahlungsströme taggenau steuern. Dies ist besonders für europaweit agierende Unternehmen interessant.
Erstattungsfrist für den Zahlungspflichtigen
Die Erstattungsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt bei der SEPA-Basis-Lastschrift acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Kontobelastung. Bei einem nicht erteilten oder gelöschten Mandat (unautorisierte Lastschrift) gilt der Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate.
Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Lastschriften
Bei Lastschriften über 12.500 Euro in das oder aus dem Ausland besteht eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Für Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234-111 zur Verfügung.
Flyer zur SEPA-Lastschrift (PDF)
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