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Stille Beteiligung

Gewinnbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben


Stille Beteiligungen haben im Unterschied zum Nachrangdarlehen eine stärker gesellschaftsrechtliche Komponente. Die Rahmenbedingungen (z. B. bestimmte Kontrollrechte) sind im Handelsgesetzbuch gesetzlich definiert.

Verdichten sich die Kontrollrechte zu Mitspracherechten, spricht man von einer typisch stillen Beteiligung. Eine Gewinnbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben, wobei die Verlustbeteiligung auf den Betrag der Einlage begrenzt ist und ausgeschlossen werden kann. Voraussetzung für eine stille Beteiligung ist, dass neben einer fixen Nominalverzinsung eine gewinnabhängige Vergütungskomponente vertraglich festgelegt wird.

Wie beim Nachrangdarlehen erfolgt die Rückzahlung zum Nennwert am Ende der Laufzeit. Aufgrund des Rangrücktritts wird eine stille Beteiligung zum wirtschaftlichen Eigenkapital gerechnet und verbessert somit die Eigenkapitalquote und damit die Bonität des Unternehmens.

Atypisch stille Beteiligungen

Sie unterscheiden sich von der typisch stillen Beteiligung durch die Mitunternehmerstellung des Investors, d. h. der Kapitalgeber trägt Mitunternehmerrisiko und -initiative.

Der stille Gesellschafter übernimmt Mitunternehmerrisiko, wenn er neben der Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens auch an den stillen Reserven beteiligt ist. Durch die Verlustbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters kann der Rückzahlungsbetrag unter dem Nennwert liegen.

Autor: Werner Block


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