Diese Teilrechte stehen i. d. R. nur den Eigentümern des Unternehmens zu, wie z. B. die Beteiligung am Gewinn, die Einräumung von Bezugsrechten (Optionsgenussscheine) oder von Umtauschrechten (Wandelgenussscheine).
Die meisten Genussscheine sind mit einer festen Grundverzinsung und mit einem Rückzahlungsversprechen ausgestattet. Die Ausgestaltung ist sehr vielfältig, findet jedoch ihre Grenze bei der Gewährung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung. Sie können vom Unternehmen jeder Rechtsform emittiert werden.
Klare Regeln
Die Ausgabe von Genussscheinen ist wie die Ausgabe von Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen im Aktiengesetz geregelt.
Um als bilanzielles Eigenkapital ausgewiesen zu werden, muss das Genussscheinkapital nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches nachrangig sein, erfolgsabhängig vergütet werden und am Verlust teilnehmen sowie langfristig, d. h. mindestens fünf Jahre, zur Verfügung stehen.
Mehrere Anbieter der Sparkassen-Finanzgruppe bieten standardisierte Genussschein-Programme an.
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