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Bei der Erbschaftssteuer zählt die VerwandtschaftBei der Erbschaftssteuer zählt die Verwandtschaft  
 

Erbschaftssteuer

Verwandtschaft zählt bei der Erbschaftssteuer


Bei der Erbschaftssteuer gilt grundsätzlich: Je enger verwandt der Erbe mit dem Erblasser ist, desto niedriger sind die Steuersätze und desto höher sind die Freibeträge.

ERBSCHAFTSSTEUER IM ÜBERBLICK:
  1. Je enger verwandt, desto geringer die Erbschaftssteuer und desto höher die Freibeträge 
  2. Ehepartner/eingetragene Lebensgefährten genießen einen Sonderstatus
  3. Kleinere Vermögen werden geringer belastet 
  4. Selbstbewohnte Immobilien können u. U. steuerfrei vererbt werden 
  5. Alle zehn Jahre steuerfreie Schenkungen möglich

Drei Steuerklassen

Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad.

 

Steuerklasse
Verwandtschaft
 Steuersätze

Steuerklasse 1

Ehegatten, Kinder, (Ur-)Enkel, Eltern, Großeltern
Erbschaftssteuer:
7 - 30 %
Freibetrag:
200.000 - 500.000 €
Steuerklasse 2
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und
-eltern, geschiedene Ehegatten
Erbschaftssteuer:
15 - 43 %
Freibetrag:
20.000 €
Steuerklasse 3
Eingetragene Lebenspartner, Onkel und Tanten, Lebensgefährten, Freunde
Erbschaftssteuer:
30 - 50 %
Freibetrag:
20.000 - 500.000 €

Steuerfreie Schenkungen

Alle zehn Jahre kann man die jeweiligen Freibeträge mit steuerfreien Schenkungen komplett ausschöpfen. Nutzen Sie die Chance, schon früh Ihr Vermögen steuerfrei weiterzugeben. Denn im Todesfall können die vollen Freibeträge nur geltend gemacht werden, wenn seit der letzten Schenkung  zehn Jahre vergangen sind.

Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner werden durch die Steuerklasse III als weiter entfernte Angehörige behandelt. Allerdings stehen ihnen die gleichen Freibeträge zu wie Ehegatten. Nur wenn diese Freibeträge überschritten werden, müssen sie die hohen Steuersätze der Klasse III abführen.

Erbschaftssteuer beim Sonderfall Immobilien

Wohnen der überlebende Ehepartner oder die erbenden Kinder mindestens noch zehn Jahren in der Immobilie, so kann das Eigenheim steuerfrei vererbt werden. Für Kinder gilt zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Andere Immobilien werden zu 100 Prozent ihres Verkehrswertes auf das zu versteuernde Erbe angerechnet.

Haben Sie Fragen zur Erbschaftssteuer? Wenn es um Vermögensoptimierung geht, ist Ihr Sparkassen-Berater ein kompetenter Ansprechpartner.

Autor: Julia Schendler


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